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Eigenjagdbezirk (= Jagdgenossenschaften)

Jagdgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie entstehen kraft Gesetzes, ohne das es eines Beschlusses oder eines anderen Aktes bedarf. Mitglieder einer Jagdgenossenschaft, so genannte Jagdgenossen, sind die Eigentümer der Flächen einer Gemeinde, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. Zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören und im Zusammenhang eine bestimmte Mindesfläche umfassen. In Niedersachsen beträgt die Mindestgröße eines Jagdbezirkes einschließlich befriedeter Bezirke 250 Hektar.

 
Eigenjagdbezirke sind zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschafltichen nutzbaren Fläche ab 75 Hektar, die im Eigentum ein und derselben natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengemeinschaft stehen (§ 7 Abs. 1 NJagdG). Ein Eigenjagdbezirk entsteht kraft Gesetzes, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Sofern ein Grundstückseigentümer Grundflächen erwirbt, die die gesetzliche Mindestgröße von 75 Hektar erreichen, entsteht ein neuer Eigenjagdbezirk. Gehören die erworbenen Flächen zu einem verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirk, gilt jedoch zunächst der Jagdpachtvertrag weiter.

Der Eigenjagdbezirk kann daher bis zum Ablauf eines Jagdpachtvertrages nicht selbst bejagdt bzw. genutzt werden. um nach Ablauf des Vertrages das Jagdrecht im Eigenjagdbezirk nutzen zu können, muss der Jagdgenossenschaft mitgeteilt werden, dass die Flächen nach Ablauf des Vertrages selbst bejagt, bzw. genutzt werden sollen.

 
Allgemeines:
Der Landkreis Aurich hat eine durch Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbezirke jagdlich nutzbare Fläche von 116.539 Hektar. Diese Fläche ist auf 140 Jagdgenossenschaften (Altkreis Aurich 72 und Altkreis Norden 68) und auf 49 Eigenjagdbezirke (Altkreis Aurich 11 und Altkreis Norden 38) verteilt.

 
Hinweis:
Ein Jagdpachtvertrag erlangt erst nach der Bestätigung durch die untere Jagdbehörde Wirksamkeit.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Bundesjagdgesetz (BJagdG)

Benötigte Unterlagen