Schulen

Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) bildet die rechtliche Grundlage für das öffentliche und private Schulwesen in Niedersachsen.

Darin ist bestimmt, dass öffentliche Schulen solche sind, deren Träger die Landkreise, die Gemeinden, die Samtgemeinden oder das Land sind.

  • Die Landkreise, kreisfreie Städte, Gemeinden, Samtgemeinden halten im Regelfall das notwendige öffentliche Schulangebot und die erforderlichen Schulanlagen vor und finanzieren diese.
  • Das Land hat die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte, die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Betreuungspersonal zu tragen, d.h. es ist Dienstherr oder Arbeitgeber dieser Beschäftigten.

Daneben gibt es Privatschulen. Deren Träger sind oftmals christliche Vereinigungen oder der bekannte Verein Waldorfpädagogik. Daneben gibt es aber auch noch weitere Träger von Privatschulen.

Schulträger der Grundschulen sind die Gemeinden und Samtgemeinden. Schulträger für die übrigen Schulformen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Durch Vereinbarung kann eine Schulträgerschaft übertragen werden. Im Landkreis Aurich ist die Schulträgerschaft durch eine Vereinbarung wie folgt gegliedert:

Die Städte, Gemeinden und Samtgemeinden sind Schulträger für die

  • Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen sowie Kooperative und Integrierte Gesamtschulen

Der Landkreis Aurich ist Schulträger für

  • zwei Gymnasien, drei Berufsbildende Schulen, drei Integrierten Gesamtschulen und sieben Förderschulen

Zu den Aufgaben des Schulträgers gehören zusammengefasst im Wesentlichen:

  • Vorhaltung des notwendigen Schulangebots (Errichtung, Aufhebung, Erweiterung, Einschränkung etc.)
  • Schaffung und Unterhaltung des notwendigen Schulraums durch Bau, Anmietung oder auf andere Weise
  • Ausstattung der Schulen mit Einrichtung, Lehr- und Lernmitteln sowie die Bereitstellung von Haushaltsmitteln an die Schulen
  • Aufstellung eines Schulentwicklungsplans
  • Einstellung des nichtstaatlichen Schulpersonals (Sekretärinnen, Hausmeister, Reinigungspersonal, Küchenpersonal)
  • Namensgebung von Schulen
  • Organisation und Finanzierung der Schülerbeförderung
  • Bildung von kommunalen Schulausschüssen
  • Festlegung von Schulbezirken
  • Mitwirkung bei Schulversuchen
  • Mitwirkung bei der Einführung besonderer Organisationsformen
  • Mitwirkung in Konferenzen der Schulen
  • Mitwirkung bei der Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter
  • Mitwirkung bei der Besetzung bestimmter Funktions- und Beförderungsstellen
  • Mitwirkung bei der Feststellung der Aufnahmekapazität von Integrierten Gesamtschulen oder einer berufsbildenden Schule

Der Schulträger unterliegt bei der Durchführung seiner Aufgaben der rechtlichen Aufsicht der staatlichen Schulbehörden sowie der allgemeinen Kommunalaufsicht.