Geschützte Biotope nach §30 BNatSchG i.V. m. §24 NAGBNatSchG

Um den Verlust bestimmter, landesweit bedrohter Biotope (Lebensräume von Lebensgemeinschaften aus Tier- und Pflanzenarten) zu verhindern, hat der Gesetzgeber solche Lebensräume unter den Schutz des §30 BNatSchG i. V. m. §24 NAGBNatSchG des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes gestellt.    Die bloße Existenz eines solchen geschützten Biotoptypes genügt, um den gesetzlich festgeschriebenen besonderen Schutz wirksam werden zu lassen, egal wo er sich auch befinden mag. Ein besonderes Unterschutzstellungsverfahren durch die Naturschutzbehörde ist nicht erforderlich. Sie führt allerdings ein Verzeichnis der bekannten besonders geschützten Biotope und teilt die Eintragung den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke schriftlich mit. In Niedersachsen sind die folgenden Biotope per Gesetz unter besonderen Schutz gestellt:

  • Hochmoore einschließlich Übergangsmoore, Sümpfe, Röhrichte, seggen-, binsen- oder hochstaudenreiche Naßwiesen, Bergwiesen, Quellbereiche, naturnahe Bach- und Flußabschnitte, naturnahe Kleingewässer, Verlandungsbereiche stehender Gewässer,
  • unbewaldete Binnendünen,  natürliche Block- und Geröllhalden sowie Felsen, Zwergstrauch- und Wachholderheiden, Magerrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  • Bruch-, Sumpf-, Au- und Schluchtwälder,
  • Dünen, Salzwiesen und Wattflächen im Bereich der Küste und der tidebeeinflußten Flußläufe,
  • natürliche Höhlen und Erdfälle.

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können, sind verboten. Dies gilt auch, wenn der besonders geschützte Biotop noch nicht in das oben genannte Verzeichnis bei der unteren Naturschutzbehörde eingetragen ist. Nähere Informationen zum Thema sind über das Internetangebot des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) erhältlich.