Bauordnung und Denkmalpflege

Baurecht

Das Baurecht differenziert man nach dem bundeseinheitlichen Bauplanungsrecht und dem landesspezifischen Bauordnungsrecht.

Das Bauplanungsrecht, das im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung geregelt ist, beschäftigt sich damit, wo und was gebaut werden darf. Das Bauplanungsrecht kennt zwei Stufen: die vorbereitende Bauleitplanung, die im Flächennutzungsplan dargestellt wird, und die verbindliche Bauleitplanung in den Bebauungsplänen. Der Gemeinderat ist zuständig für die Verabschiedung der Flächennutzungs- und Bebauungspläne. Der Flächennutzungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet und ordnet den voraussehbaren Flächenbedarf für die einzelnen Nutzungsmöglichkeiten, wie z.B. für Wohnen, Arbeiten, Verkehr, Erholung, Landwirtschaft und Gemeinbedarf. Aus dem Flächennutzungsplan entsteht keinerlei Anspruch auf die ausgewiesene Nutzung, jedoch darf ein Bebauungsplan regelmäßig nur aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Bei abweichenden Festsetzungen im Bebauungsplan muss grundsätzlich der Flächennutzungsplan geändert werden.

Das Bauordnungsrecht klärt, wann und wie gebaut werden darf, konzentriert sich also auf die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück. Dieses regelt die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück und gilt für alle baulichen Anlagen, Einrichtungen und Baugrundstücke. Es enthält grundsätzliche Anforderungen baukonstruktiver, baugestalterischer Art (Abstandsflächen etc.) an Bauwerken und Baustoffen. Außerdem regelt es die Grundlage des Genehmigungsverfahrens sowie die Sicherheit und Ordnung des Bauvorganges.

Wenn ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend vom genehmigten Plan bauliche Anlagen errichtet oder verändert werden, liegen Verstöße gegen das Baurecht vor. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

Mit Zahlung dieser Geldbuße wird der Bauherr jedoch nicht von den sonstigen Folgen seines Vergehens freigestellt. Kann aus bautechnischen oder baurechtlichen Gründen der Verstoß nicht durch nachträgliche Genehmigung sanktioniert werden, wird unter Umständen die Beseitigung der nicht genehmigten Bauteile oder der Gesamtabbruch angeordnet.

Bauplanungsrecht

Bei Bauvorhaben die einer Baugenehmigung bedürfen, wird im Rahmen einer Bauvoranfrage und / oder eines Bauantrags die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuches überprüft.

Bauordnungsrecht

Nach § 58 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) hat die untere Bauaufsichtsbehörde darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass das öffentliche Baurecht hinsichtlich baulicher Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen eingehalten werden.

Das Aufgabengebiet der unteren Bauaufsichtsbehörde umfasst die Erteilung der Baugenehmigung, Durchführung von Abnahmen und Überprüfungen von Gebäuden besonderer Nutzung ( z.B. Schulen, Versammlungsstätten ) sowie die Beseitigung baurechtswidriger Zustände.