Bauordnungsrecht

Nach § 58 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) hat die untere Bauaufsichtsbehörde darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass das öffentliche Baurecht hinsichtlich baulicher Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen eingehalten werden.

Das Aufgabengebiet der unteren Bauaufsichtsbehörde umfasst die Erteilung der Baugenehmigung, Durchführung von Abnahmen und Überprüfungen von Gebäuden besonderer Nutzung ( z.B. Schulen, Versammlungsstätten ) sowie die Beseitigung baurechtswidriger Zustände.