Regionalplanung

Aufgaben der Regionalplanung - Zukunft gestalten

Die Aufgabe der Regionalplanung ist die Aufstellung und Fortschreibung eines übergeordnetem, überörtlichem und zusammen- fassenden Planes für die Planungsregion. Außerdem sind alle raumbedeutsamen Vorhaben und Maßnahmen durch die Regionalplanung aufeinander abzustimmen. Die Planungsregionen sind in Niedersachsen bis auf wenige Ausnahmen die Landkreise. Planung erstreckt sich dabei auf alle ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und sonstigen infrastrukturellen Erfordernisse.

Im Interesse einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Regionalentwicklung werden die unterschiedlichen öffentlichen Ansprüche an den Raum durch die Regionalplanung abgewogen und in nachfolgende Planverfahren als Rahmensetzung eingebracht.  Die Planung bezieht sich dabei auf Vorhaben wie z.B. regionale Verkehrsprojekte, Freiraumschutz und -entwicklung, Küstenschutz oder auch die Daseinsvorsorge. Von der Regionalplanung berührt wird in erster Linie die gemeindliche Bauleitplanung (Bebauungs- und Flächennutzungspläne).

Sollten Sie Interesse an regelmäßigen Informationen zur Regionalplanung - insbesondere der Neuaufstellung des RROP haben - dann schicken Sie bitte eine Mail an ingo.de-vries@landkreis-aurich.de und wir werden Sie in reglmäßigen Abständen per Email mit allem Wissenswerten versorgen.

Fakten zum Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP)

Grundlage der räumlichen Planung für das Gebiet des Landkreises Aurich bildet das in regelmäßigen Abständen neu zu erstellende oder fortzuschreibende Regionale Raumordnungsprogramm (RROP). In diesem Programm wird die räumliche Planung für die nächsten Jahre auf Grundlage der vom Land Niedersachsen vorgegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen, die hier im Landesraumordnungsprogramm (LROP) und dem Niedersächsischen Raumordnungsgesetz (NROG) und dem Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) festgehalten sind formuliert.  Der Landkreis Aurich trat 2009 in den Prozess der Neuaufstellung des RROP ein.

Da im RROP viele Vorgaben detaillierter als im Landesraumordnungsprogramm festgelegt werden, stellen sich für die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Aurich, aber auch für die Gemeinden und TÖB (Träger öffentlicher Belange) viele Fragen. Einige dieser Fragen sind im Nachfolgenden beispielhaft aufgelistet. Sie stammen zum überwiegenden Teil aus den Aufstellungsprozessen anderer Planungsträger und werden durch lokale Fragen zum RROP fortlaufend ergänzt.

 

 1.   Das RROP ist eine wichtige Grundlage für die strukturelle Entwicklung der Gemeinden, Kreise und Städte. Wie groß ist der Eingriff in die Souveränität der einzelnen Gebietskörperschaften?

Der gesetzliche Kernauftrag an die Raumordnung bedeutet, unterschiedliche Ansprüche an den Raum untereinander und gegeneinander abzustimmen. Das RROP greift alle verfügbaren und letztlich rechtlich begründeten Ansprüche an den Raum auf und stellt diese zunächst im RROP dar. Konfliktfälle werden so besser sichtbar und können gelöst werden. Ein Eingriff in die kommunale "Souveränität" ist damit nicht gegeben, da die Gebietskörperschaften ihre Planungshoheit im "Rahmen der Gesetze" ausüben. Allein auf solche gesetzlichen Regelungen sind die RROP-Festlegungen begründet.

 

2.   Wozu brauchen wir Raumordnung und Regionalplanung?

Die Raumordnung hat anerkanntermaßen in Deutschland zu einer weitgehend verträglichen Raumentwicklung beigetragen. Was passiert, wenn diese überörtliche Steuerung praktisch nicht existiert bzw. völlig versagt, kann an den aktuellen Entwicklungen in anderen Ländern wie Südspanien (ungesteuerter Bauboom und dramatische Wasserknappheit) und Norditalien (Zersiedlung mit exorbitanten Infrastrukturkosten) miterlebt werden.
Obwohl vielfach behauptet, führt die Vielzahl lokal getroffener Maßnahmen und Entscheidungen nicht zum Optimum in der Regionalentwicklung.
Das Optimum in der Regionalentwicklung ist nur durch ein aufeinander abgestimmtes und zielorientiertes lokales und regionales Handeln zu erreichen. Die Raumordnung tut nichts anderes, als die unterschiedlichen fachgesetzlich begründeten Ansprüche an den Raum untereinander und gegeneinander abzuwägen.

 

3.   Gibt es im RROP entscheidende Neuerungen, die den bestehenden Strukturen eine neue Richtung geben können?

Das RROP verfolgt eher einen konservativen Ansatz, vorhandene Strukturen wie das Zentrale-Orte-System zu bewahren oder den Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen zu unterstützen. Gleiches gilt für den Naturhaushalt.

 

4.   Widerspricht das Zentrale-Orte-Konzept der bisherigen Praxis der Gemeinden bei der Ausweisung von Baugebieten?

Unter den Bedingungen des aktuellen demographischen Wandels gibt es keine Alternative zum Zentrale-Orte-Konzept. Mehr denn je gilt, Infrastruktur gut auszulasten oder deren Auslastung langfristig zu sichern. Eine Zersiedlung - wie in der Vergangenheit unter anderen Rahmenbedingungen betrieben - ist nicht mehr zukunftsweisend, weil sie die kommunalen Lasten sowie die privaten Lebenskosten erhöht (Unterauslastung teurer Infrastruktur!).

 

5.   Berücksichtigt das RROP die Belange kleiner und mittelständischer Unternehmer?

Das RROP entfaltet nur gegenüber öffentlichen Planungsträgern eine unmittelbare Bindungswirkung. Insofern gibt es keine direkten Auswirkungen gegenüber Privaten.

 

6.   Das RROP kennt Eignungs-, Vorrang-, Vorbehaltsgebiete. Worin besteht der Unterschied?

Das RROP legt mit der Ausweisung von Eignungsgebieten Räume fest, die für eine bestimmte Maßnahme oder Nutzung als geeignet erklärt werden, mit der Folge, dass diese raumbedeutsamen Maßnahmen außerhalb dieser Gebiete grundsätzlich ausgeschlossen sein sollen.

Vorranggebiete sind abschließend abgewogene Ziele der Raumordnung, sie sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.


Vorbehaltsgebiete sind hingegen Grundsätze der Raumordnung, die wie die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen, d.h. der Abwägung zugänglich sind.

 

7.   Auch Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmer sind in der Position, eine Stellungnahme beim Beteiligungsverfahren für die Aufstellung des RROP abgeben zu können. Was für Statements sind angemessen?

Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist Folge der EU-Gesetzgebung.  Die politische Akzeptanz des Programmentwurfs steigt mit der Berücksichtigung auch bürgerschaftlicher Interessen. Diese werden dem Gemeinwohl unterworfen, wenn es entgegenstehende Interessenlagen gibt .