Nach dem Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Derjenige, der ein Tier hält, muss es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Darüber hinaus darf ein Tierhalter die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Vor diesem Hintergrund überprüfen die Amtstierärzte vor Ort, ob diese Anforderungen, die teilweise in weiteren Vorschriften noch konkretisiert werden, eingehalten werden.
* Die markierte Broschüre kann gegen eine Gebühr bestellt werden:
Niedersächsischer Tierschutzdienst beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) Birkenweg 5, 26127 OldenburgTel. 0441 57026-0 (Zentrale) oderTel. 0441 57026-131 (NDS. Tierschutzdienst)
Im Landkreis Aurich werden regelmäßig Tiertransporte von vier Amtstierärzten abgefertigt.rnrnSollen Tiere verschiedener Besitzer gesammelt und in andere Länder versandt werden, muss die Verladung über eine zugelassene Sammelstelle erfolgen. Dort werden die Tiere während der Verladung auf die LKW´s bezüglich des allgemeinen Gesundheitszustandes und der Transportfähigkeit begutachtet. Ist alles in Ordnung, werden Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt.rnrnAuch die LKW´s werden vor dem Transport besichtigt. Dabei wird z. B. kontrolliert, ob ausreichend Einstreu und für längere Transporte genügend Futter vorhanden ist. Auch die Aufteilung des Laderaumes, die Deckenhöhe, die Tränken und die Belüftungseinrichtungen werden begutachtet.rnrnBeim Versand von Tieren eines Betriebes direkt in einen Empfängerbetrieb werden die Untersuchung und Attestierung im Herkunftsbestand vorgenommen.rnrnJe nach Empfängerland (z. B. Russland, Spanien, Griechenland) sind vor dem Transport diverse Blutuntersuchungen der Tiere (Leukose, Brucellose, Tbc, BVD, Paratuberkulose, Blauzungenkrankheit) bzw. Trächtigkeitsuntersuchungen durchzuführen.rnrnDie für den Empfangsort zuständige Veterinärbehörde erhält dann über ein Meldesystem (TRACES) eine Mitteilung über die Abfertigung des Tiertransportes und kann dann ggf. eine Überprüfung der Tiere beim Empfänger vornehmen.rnrnIm Jahr 2006 wurden rund 750 Rinder- und 80 Schaftransporte mit ca. 25.000 bzw. 15.000 Tieren abgefertigt. Überwiegend handelt es sich hierbei um Zucht- und Nutztiere, die in andere EU-Mitgliedstaaten versandt werden.rnrnZusätzlich zu den Kontrollen während der Verladungen werden mehrmals im Jahr in Zusammenarbeit mit der Polizeiinspektion Aurich Straßenkontrollen durchgeführt. Hierbei werden Viehfahrzeuge angehalten und auf die Einhaltung der tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften überprüft.
u003cstrongu003eAllgemeinesu003c/strongu003ernNach § 2 des Tierschutzgesetzes muss derjenige, der ein Tier hält, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessenrnu003culu003ern tu003cliu003eernährenu003c/liu003ern tu003cliu003epflegen undu003c/liu003ern tu003cliu003everhaltensgerecht unterbringen.u003c/liu003ernu003c/ulu003ernDarüber hinaus darf ein Tierhalter die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen , vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.rnInfos zu ausgesetzten Tieren/Fundtierenrnrnu003cstrongu003eHeimtiere und sonstigeu003c/strongu003ernZierfischernrnDie Anforderungen an die Haltung von Hunden, sei es freilaufend, in Räumen oder im Zwinger, sind in der Tierschutz-Hundeverordnung geregelt.rnrnFür die nachstehenden Tierarten liegen Empfehlungen und Mindestanforderungen vor:rnu003culu003ern tu003cliu003eMindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögelnu003c/liu003ern tu003cliu003eMindestanforderungen an die Sittichhaltungu003c/liu003ern tu003cliu003eHaltung von Greifvögeln und Eulenu003c/liu003ern tu003cliu003eHaltung von Straußenvögeln, außer Kiwisu003c/liu003ern tu003cliu003eMindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen (Süsswasser)u003c/liu003ern tu003cliu003eHaltung von Terrarientierenu003c/liu003ern tu003cliu003eHaltung von Wild in Gehegenu003c/liu003ernu003c/ulu003e
Es ist die Aufgabe des Veterinäramtes, ausgesetzte Tiere in seine Obhut zu nehmen und dafür zu sorgen, dass sie so schnell wie möglich ein neues u0022Frauchenu0022 oder u0022Herrchenu0022 finden.rnrnDies kann und darf das Amt aber nur dann, wenn eindeutig feststeht, dass ein aufgegriffenes Tier von seinem Besitzer ausgesetzt worden ist und es sich nicht etwa um ein Fundtier oder gar ein herrenloses Tier handelt.rnrnFundtiere sind entlaufene, verirrte bzw. verlorengegangene Tiere oder Tiere, die vielleicht nur auf u0022Entdeckungstouru0022 gegangen und deren Besitzer zunächst meist unbekannt sind. Aufgrund der bestehenden Gesetzgebung unterliegen sie dem Fundrecht, so dass die Städte bzw. die Gemeinden für ihre Unterbringung und Versorgung zuständig sind.rnrnFür den u0022Finderu0022 besteht die Verpflichtung, der Gemeinde den Fund unverzüglich anzuzeigen und das Tier bis zur Übernahme durch die Gemeinde ordnungsgemäß bei sich unterzubringen.rnrnHerrenlose Tiere sind Tiere, an denen kein Eigentum besteht. Hierzu zählen z. B. frei lebende oder verwilderte Haustiere aber auch Wildtiere. Frei lebende Katzen und Tauben gelten ebenfalls als herrenlos.rnrnBei dieser Tiergruppe besteht weder für die Städte und Gemeinden noch für das Veterinäramt eine Verpflichtung, diese Tiere aufzunehmen bzw. tierärztlich versorgen zu lassen.