Betreuungsstelle

Die Betreuungsstelle im Landkreis Aurich
Wer denkt schon in guten Zeiten daran, dass sich alles von heute auf morgen ändern könnte?

Ein Unfall oder eine schwere Krankheit können jeden von uns in die Lage bringen, nicht mehr selbstständig handeln und keine sinnvollen Entscheidungen mehr treffen zu können. Und nicht jeder ist in der Lage, auch im Alter noch alles selbstständig regeln zu können.

In diesen Fällen erhalten Sie Hilfe bei der Betreuungsstelle.

Gesetzliche Betreuungen:

Seit dem 01.01.1992 sind Entmündigungen und Vormundschaften für Erwachsene abgeschafft worden. An ihre Stelle ist die rechtliche Betreuung getreten. Seitdem kann für Volljährige, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr wahrnehmen können, ein Betreuer bestellt werden. Die betroffene Person selbst oder jede andere Stelle sowie auch Bürger, denen die Hilflosigkeit des betroffenen Menschen bekannt geworden ist, können beim Amtsgericht (Betreuungsgericht) eine rechtliche Betreuung beantragen bzw. anregen. Das Gericht nimmt die Mitteilung als Antrag oder Anregung zur Einrichtung einer Betreuung entgegen und prüft die Notwendigkeit.

Für Menschen, die an altersbedingten Leistungsminderungen leiden, werden in den meisten Fällen Familienangehörige als Betreuer bestellt. Bei den ehrenamtlichen Betreuern handelt es sich entweder um Bekannte oder Freunde des Betroffenen oder um sozial engagierte Menschen, die diese Aufgabe für einen ihnen zunächst fremden hilfsbedürftigen Kranken übernehmen.

Die Betreuungsstelle hat im Betreuungsverfahren insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Unterstützung des Betreuungsgerichts im Betreuungsverfahren, insbesondere bei der Feststellung des Sachverhalts sowie bei der Auswahl eines geeigneten Betreuers / einer geeigneten Betreuerin
  • Beratung zu Fragen des Betreuungsrechts und Unterstützung der Betreuerinnen und Betreuer sowie der betroffenen Menschen
  • Gewinnung geeigneter Betreuerinnen und Betreuer

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Mit einer Vorsorgevollmacht kann verhindert werden, dass über ein Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung angeordnet werden muss. In einer Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer Ihre Angelegenheiten in Ihrem Sinne regeln soll, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig oder handlungsfähig sind. Dies können selbstverständlich auch mehrere Personen in einer festgelegten Reihenfolge sein. Die Aufgabenkreise, in denen der Bevollmächtigte für Sie handeln soll, legen Sie ebenfalls selbst fest. Die Unterschriften des/der Vollmachtgebers/-in  können in der Betreuungsstelle amtlich beglaubigt werden. Dafür wird eine Gebühr in Höhe von 10 € erhoben. Sie können selbstverständlich auch zu einem bestellten Notar gehen und dort eine Vorsorgevollmacht notariell beurkunden lassen.

Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie für den Fall, dass doch über das Gericht eine rechtliche Vertretung für Sie eingesetzt werden muss, wen Sie sich als Betreuer wünschen oder auch wer auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden soll.

Folgende Voraussetzungen sollten für die Abgabe einer Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung gegeben sein:

  • der Vollmachtgeber ist geschäftsfähig
  • der Bevollmächtigte ist bereit und geeignet
  • zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten besteht ein uneingeschränktes Vertrauensverhältnis

Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen oder verändert werden!

Patientenverfügung 

Ärztliche  Maßnahmen  bedürfen  stets  der  Einwilligung des Patienten. Das gilt auch für entsprechende Entscheidungen am Lebensende. Viele Menschen lehnen  eine  Lebensverlängerung  „um  jeden  Preis“  in bestimmten  Situationen  für  sich  ab.  Um  sicher  zu sein, dass diese Wünsche im Ernstfall beachtet werden, empfiehlt sich die Erstellung einer Patientenverfügung.

Hierzu können Sie den auf dieser Seite eingestellten Vordruck verwenden. Eine Beratung vor dem Abfassen einer Patientenverfügung ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Da es sich bei einer Patientenverfügung aber um ein komplexes medizinisches Thema handelt, ist es dennoch sinnvoll und empfehlenswert, sich vorab fachkundig beraten zu lassen, beispielsweise von Ihrem Hausarzt. Eine Patientenverfügung muss weder beglaubigt noch beurkundet werden, wirksam wird sie mit der eigenhändigen Unterschrift.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.