Schornsteinfegerwesen

Am 01.01.2013 ist das Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) in Kraft getreten.

Im Landkreis Aurich gibt es insgesamt 23 Kehrbezirke. Für jeden Kehrbezirk ist jeweils ein*e bevollmächtigte*r Bezirksschornsteinfeger*in vom Landkreis Aurich bestellt worden.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen sind in den ihnen zugewiesenen Bezirken für die sogenannten hoheitlichen Tätigkeiten zuständig. Für die hoheitlichen Tätigkeiten besteht keine Wahlmöglichkeit bezüglich der/des Schornsteinsteinfeger*in.

Die Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen gliedern sich wie folgt:

  • Erstmalige Abnahme bei Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen
  • Durchführung der Feuerstättenschau und anlassbezogener Überprüfungen
  • Festlegung der im konkreten Einzelfall erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten (Feuerstättenbescheid)
  • Überwachung der Erfüllung der Eigentümerverpflichtungen
  • Durchführung von Ersatzvornahmen auf Veranlassung der zuständigen Stelle

Die derzeitigen Kehrbezirksinhaber*innen und versenden an jede*n Hauseigentümer*in einen kostenpflichtigen Feuerstättenbescheid. Aus diesem Feuerstättenbescheid kann die/der Hauseigentümer*in entnehmen welche Arbeiten in welchem Zeitraum durchgeführt werden.

Für die turnusmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten können die Haus- und Wohnungseigentümer*innen ab 2013 wählen welchen Schornsteinfeger sie mit der Durchführung beauftragen.

Zum Nachweis, dass die erforderlichen Tätigkeiten von einer/einem zugelassenen Schornsteinfeger*in durchgeführt wurden, ist ein Formblatt der/dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*in anschließend unaufgefordert vorzulegen

Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiter des Sachgebietes Brand- und Katastrophenschutz gerne zur Verfügung.

 

Rechtsgrundlagen