Brut- und Setzzeit

Tipps für Hundebesitzer*innen

 

Im Frühling wird die freie Landschaft zu einer immer größer anwachsenden Kinderstube. Einige Tierarten, wie zum Beispiel der Hase oder das Schwarzwild, haben bereits Nachwuchs, bei anderen Arten sind die weiblichen Tiere hochtragend. In diesem Zustand sind sie in ihrer Bewegungsfreiheit und Fluchtmöglichkeiten stark eingeschränkt. Auch die am Boden brütenden Vogelarten wie Ente, Gans, Rebhuhn, Fasan, Kiebitz und Lerche beginnen jetzt ihr Brutgeschäft. Der Landkreis Aurich weist deshalb in Kooperation mit den Jägerschaften Aurich und Norden auf die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit für den Zeitraum vom 1. April bis zum 15. Juli nach dem Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) hin und die damit insbesondere verbundene Anleinpflicht für Hunde.

Wo und wann muss ich meinen Hund anleinen?

In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde nicht streunen oder wildern und in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden.

Ausgenommen sind Hunde zur rechtmäßigen Jagdausübung, Rettungs- oder Hütehunde der Polizei und des Bundesgrenzschutzes oder ausgebildete Blindenführhunde. (§ 33 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldG)). 

 

Was fällt unter den Begriff freie Landschaft?

Die freie Landschaft besteht aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die dazugehörigen Wege und Gewässer. Nicht zur freien Landschaft gehören:

  • Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den

  • öffentlichen Verkehr bestimmt sind

  • Gebäude, Hofflächen und Gärten

  • Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen sowie Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (§ 2 NWaldG).