Gesundheitsaufsicht

Innerhalb des Gesundheitsamtes ist die Gesundheitsaufsicht zuständig für gesetzlich festgelegte Überwachungsmaßnahmen sowie für Aufgaben des Infektionsschutzes. Durch regelmäßige Begehungen der Einrichtungen, die der Hygieneüberwachung unterliegen, soll geprüft werden, ob dort die anzuwendenden rechtlichen Vorgaben bezüglich hygienischer Erfordernisse beachtet werden.

Folgende Einrichtungen werden überprüft:

  • Pflegeheime, Einrichtungen für alte Menschen
  • Ambulante Pflege- und Behandlungseinrichtungen
  • Tageseinrichtungen, Heime und gleichartige Einrichtungen für Behinderte
  • Schulen und Schulheime
  • Kinder- und Jugendeinrichtungen, insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder, Spielplätze, Jugendfreizeit- und Bildungsstätten, Dauer- und Sonderheime, Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen
  • Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätze, Schwimm- und Badeanstalten, sowie Badegewässer
  • Anlagen zur Entsorgung von Abwasser und Abfällen
  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Kureinrichtungen
  • Einrichtungen des Rettungswesens, der Notfallrettung, des Krankentransportes, des Zivil- und Katastrophenschutzes
  • Gemeinschaftsunterkünfte
  • Justizvollzugseinrichtungen
  • Häfen
  • Einrichtungen des Bestattungswesens

Weitere Aufgaben sind von der Gesundheitsaufsicht im Rahmen der Trinkwasserverordnung wahrzunehmen.

Überwachung nach der Hygieneverordnung

Friseure, Piercing- und Tattoo-Studios sowie Fußpflegeeinrichtungen unterliegen der Hygieneverordnung und werden regelmäßig von Mitarbeiterinnen / Mitarbeitern der Gesundheitsaufsicht begangen. Entsprechende Betriebe, die ihr Gewerbe im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen (Volksfeste, Messen etc.) ausüben, unterliegen ebenfalls der Überwachung durch das Gesundheitsamt.