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Meldepflichtige Krankheiten

Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz sind eine Reihe von Infektionskrankheiten meldepflichtig. Damit soll verhindert werden, dass sich Erkrankungen weiter in der Bevölkerung ausbreiten können. Der behandelnde Arzt oder das untersuchende Labor sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt den Namen, die Anschrift und die Art der Erkrankung zu nennen. 

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsamtes nehmen dann den Kontakt zu den Erkrankten auf und klären, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. Zumeist ist dies nicht notwendig und der Fall ist mit einem einmaligen Telefongespräch abgeschlossen. 

Bei einigen Erkrankungen ist es jedoch erforderlich, weitere Recherchen anzustellen. So z.B., wenn der Verdacht besteht, dass die Infektion über Lebensmittel übertragen wurde und diese weiterhin verkauft, verteilt oder abgegeben werden. Oder aber, wenn eine mögliche Gefährdung für Kontaktpersonen besteht und diese informiert, bzw. vorsorglich untersucht oder behandelt werden müssen. 

Die Mitarbeiterinnen  und Mitarbeiter stehen auch unabhängig von einer akuten Erkrankung für Fragen zur Hygiene und Infektionsverhütung zur Verfügung.

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