Asylbewerber/-innen

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Wie läuft ein Asylverfahren ab?

Wenn Sie Asyl beantragen wollen, müssen Sie sich zunächst an eine Erstaufnahmeeinrichtung oder ein Ankunftszentrum wenden um sich registrieren zu lassen. Dort werden Ihre Personaldaten aufgenommen, Fingerabdrücke genommen und Lichtbilder gemacht. Sie erhalten dann für die Dauer des Asylverfahrens einen Ankunftsnachweis, mit dem Sie sich in Deutschland aufhalten und staatliche Leistungen (Wohnung, medizinische Versorgung und Verpflegung) bekommen dürfen.

Den Asylantrag stellen Sie persönlich bei derjenigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die der Erstaufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Der Ankunftsnachweis wird dann durch die Aufenthaltsgestattung ersetzt, die bis zum Abschluss des Asylverfahrens gültig ist.

In einer persönlichen Anhörung in der Außenstelle des BAMF können Sie die Gründe für Ihren Asylantrag vortragen. Dabei werden Sie von einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher unterstützt.

Nach der Anhörung prüft das BAMF, ob die von Ihnen geschilderten Gründe zur Asylberechtigung oder zum Flüchtlingsschutz führen. Sie erhalten vom BAMF eine schriftliche Entscheidung über Ihren Asylantrag.

Was ist ein Ankunftsnachweis?

Bei ihrer Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder einem Ankunftszentrum erhalten Sie einen sogenannten Ankunftsnachweis. Mit diesem können Sie nachweisen, dass Sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Dieser Der Ankunftsnachweis  berechtigt Sie dazu, staatliche Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen. Sobald Sie einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt haben, erhalten Sie von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgestattung.  Der Ankunftsnachweis verliert damit seine Gültigkeit.

Was ist eine Aufenthaltsgestattung?

Sobald Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag gestellt haben, erhalten Sie eine Aufenthaltsgestattung. Der Ankunftsnachweis wird dann ungültig. Solange über den Asylantrag noch nicht entschieden ist, wird die Aufenthaltsgestattung um jeweils sechs Monate verlängert. Hierzu bringen Sie bitte folgende Unterlagen zur Ausländerbehörde mit:

  • bisherige Aufenthaltsgestattung
  • Bescheinigung der Unterkunft über Anwesenheit

Wenn das Asylverfahren abgeschlossen ist, verliert die Aufenthaltsgestattung ihre Gültigkeit.

Was passiert nach einer positiven Entscheidung über Ihren Asylantrag?

Wenn das BAMF Sie als Asylberechtigte/n oder Flüchtling anerkannt hat, können Sie bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis und einen Reiseausweis für Flüchtlinge beantragen.

Was passiert nach einer negativen Entscheidung über den Asylantrag?

Falls Ihr Asylantrag abgelehnt wurde, sind Sie grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet. Das bedeutet, dass Sie Deutschland verlassen müssen. Dies ergibt sich aus dem Bescheid des BAMF, der auch für die Ausländerbehörde bindend ist. Sie erhalten ein Schreiben, in dem Ihnen mitgeteilt wird, bis zu welchem Datum Sie die Bundesrepublik verlassen haben müssen. Wenn Sie gegen diesen Bescheid nicht klagen und auch keinen Eilantrag stellen bzw. wenn das Gericht den Eilantrag ablehnt, können Sie abgeschoben werden.

Grundsätzlich haben Sie aber immer die Möglichkeit, freiwillig auszureisen. Das Land Niedersachsen fördert die freiwillige Rückkehr. Die Ausländerbehörde berät Sie und erarbeitet mit Ihnen gemeinsam, wie Ihre Rückreise organisiert und finanziert werden kann. Auch eine finanzielle Unterstützung für einen Neustart in Ihrem Heimatland ist unter Umständen möglich.

Wenn Sie Deutschland nicht freiwillig verlassen, organisiert die Ausländerbehörde Ihre Ausreise. In Begleitung von Polizeibeamten werden Mitarbeitende der Ausländerbehörde Sie an Ihrem Wohnort abholen und zum Flughafen bringen. Die Bundespolizei begleitet Sie auf Ihrem Flug.

Was ist eine Duldung?

Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ihren Asylantrag endgültig abgelehnt hat, sind Sie grundsätzlich zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet. Es kann jedoch Gründe geben, die einer Rückreise in Ihr Heimatland entgegenstehen. Wenn Sie zum Beispiel wegen einer schweren Krankheit nicht reisen können, wenn Sie keine Reisedokumente haben oder Sie in Deutschland eine berufliche Ausbildung begonnen haben, kann die Ausländerbehörde die Ausreisepflicht aussetzen. Sie erhalten dann eine sogenannte Duldung, d.h. eine Bescheinigung darüber, dass Sie zunächst nicht ausreisen müssen. Eine Duldung ist also kein Aufenthaltstitel.

Was ist bei der Beantragung bzw. Verlängerung einer Duldung zu beachten?

Sie können innerhalb einer bestimmten Frist nach der Entscheidung des BAMF bei der Ausländerbehörde einen formlosen Antrag auf Erteilung einer Duldung stellen. Dazu müssen Sie die Gründe, die gegen Ihre sofortige Ausreise sprechen, ausführlich darlegen. Wenn Sie zum Beispiel krank sind und nicht reisen können, brauchen Sie eine qualifizierte und sehr detaillierte ärztliche Bescheinigung, in der die Schwere Ihrer Krankheit beschrieben ist und welche Folgen eine Ausreise aus Deutschland hätte.

Für den Antrag brauchen Sie ein biometrisches Lichtbild. Die Gebühren für die Erteilung einer Duldung betragen ca. 60 Euro. Unter 18-Jährige bezahlen die Hälfte. Wenn Sie staatliche Sozialleistungen bekommen, müssen Sie keine Gebühren bezahlen.

Die Ausländerbehörde ist auch für die Verlängerung der Duldung zuständig. Dazu bringen Sie bitte den Antrag auf Verlängerung der Duldung mit zur Ausländerbehörde.

Was ist bei einem Umzug zu tun?

Wenn Sie Asyl beantragt haben und das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, können Sie Ihren Wohnort nicht frei wählen. Geflüchtete sollen gleichmäßig auf Städte und Dörfer verteilt werden. Deshalb entscheidet die zuständige Landesbehörde, wann Sie die Erstaufnahmeeinrichtung verlassen können und an welchem Ort Sie dann wohnen werden. Die Kommune, in die Sie umziehen, stellt Ihnen Wohnraum, Verpflegung und eine medizinische Versorgung zur Verfügung.

Wenn Sie lieber an einem anderen Ort wohnen möchten, weil Ihre Eltern, Ihre Kinder oder Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin bereits dort wohnen, muss die Verwaltung des Wunschwohnortes einverstanden sein. Aus anderen Gründen ist ein Umzug nicht erlaubt.

Wenn Sie innerhalb von Niedersachsen umziehen wollen, stellen Sie einen Antrag auf landesinterne Umverteilung bei der Landesaufnahme Niedersachsen (LAB).

Möchten Sie in ein anderes Bundesland umziehen, stellen Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde.

Weitere Informationen zum Asylverfahren: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).