Denkmalpflege

Von Baudenkmaleigentümern wird vielfach mit großem Engagement und finanzieller Anstrengung die Instandsetzung alter Bausubstanz durchgeführt. Hierbei kann es jedoch aus Unkenntnis im Einzelfall zu einer schleichenden Zerstörung des Denkmalwertes kommen. Daher ist in speziellen Fragen der Restaurierung, Sanierung und Instandsetzung eine enge fachliche Zusammenarbeit mit der Unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich um den Charakter der Kulturdenkmäler zu bewahren.

Jede bauliche Veränderung an Baudenkmälern und alle Maßnahmen in der Umgebung von Baudenkmalen unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (Download als PDF-Datei). Die Genehmigung ist formlos mit Detailangaben über die geplanten Maßnahmen vor Baubeginn bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen.

Durch erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen können steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden. Zwingende Voraussetzung ist aber, dass die Maßnahmen vor Baubeginn mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Denn nur wenn die vorläufige Steuerbescheinigung (Abstimmungsbescheinigung) erteilt wurde, kann nach Beendigung der Baumaßnahmen die endgültige Steuerbescheinigung ausgestellt werden. Bei Gebäuden, die Teil einer denkmalgeschützten Gebäudegruppe sind, können im Gegensatz zu Einzelbaudenkmalen nur die Aufwendungen anerkannt werden.

Für Genehmigungen nach § 10 NDSchG fallen keine Gebühren, für Steuerbescheinigungen, vorläufige wie endgültige, fallen Gebühren gestaffelt nach der Gebührenordnung an.

Genehmigungen nach § 10 NDSchG können formlos beantragt werden.