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Europäischer Feuerwaffenpass (= Waffenbesitzkarte)

Grundsätzlich bedarf jeder, der eine Schusswaffe erwerben will, der Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) der zuständigen Verwaltungsbehörde. Gleiches gilt für den Erwerb von entsprechender Munition.

Um in den Besitz einer Schusswaffe zu kommen, muss jeder Antragsteller über eine persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügen. Hierneben muss die Sachkunde sowie das Bedürfnis (Jäger, Sportschütze, Erbe) nachgewiesen werden.

Für den Erwerb von Luftdruckwaffen mit einer maximalen Bewegungsenergie von 7,5 Joule ist keine waffenrechtliche Erlaubnis notwendig. Gleiches gilt für den Transport einer solchen Waffe. Um eine Luftdruckwaffe (Kennzeichnung mit einem F im Fünfeck) in der Öffentlichkeit führen zu dürfen, bedarf es eines Waffenscheines.

Für das Führen einer Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe mit PTB-Zeichen im Kreis ist ein sogenannter Kleiner Waffenschein (KWS) erforderlich.

Durch die Erteilung des KWS sind Sie berechtigt Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Zulassungszeichen zu führen. Unter Führen versteht man dabei das „Beisichtragen“ von Schusswaffen außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums, auch dann, wenn keine Munition mitgeführt wird.

Der KWS berechtigt nur in Verbindung mit einem Personalausweis zum Führen von Schreckschuss-, Reiz-stoff- und Signalwaffen. Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten sind die Urkunden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Der KWS berechtigt Sie nicht,

· zum Führen von Waffen ohne PTB-Zulassungszeichen

· zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen (Versammlungen, Demonstrationen, Theater, Kino, Fußballspiele, Jahrmärkte etc.)

 
Bitte beachten Sie auch, dass es verboten ist,

· Ihre erlaubnisfreie Waffe Personen unter 18 Jahren zu überlassen

· außerhalb von Schießstätten und außerhalb der Wohnung, der Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums zu schießen – außer in Fällen der Notwehr und des Notstandes (§§ 32 ff. StGB)

Aufbewahrung von Waffen und Munition (§ 36 WaffG)

 
Wer Waffen oder Munition besitzt (auch erlaubnisfreie Waffen) hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

Ob zu Hause oder unterwegs, Schusswaffen und Munition dürfen daher grundsätzlich niemals unbeauf-sichtigt oder ungeschützt sein.

Denken Sie daran:

· Waffen und Munition getrennt aufzubewahren

· Unbefugten (insbesondere Minderjährigen) keine Zugriffsmöglichkeiten zu geben

· Keine Informationen über Aufbewahrungsort und Sicherungsmaßnahmen an Außenstehende weiterzugeben.

Gebühren

Die einzelnen Gebühren erfragen Sie bitte bei den zuständigen Ansprechpartnern.

Benötigte Unterlagen

Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:

- Lichtbild (nur bei Europäischem Feuerwaffenpass)

- gültiger Jagdschein

- Verbandsbeischeinigung bei Sportschützen