Haltung von Tieren

Allgemeines

Nach § 2 des Tierschutzgesetzes muss derjenige, der ein Tier hält, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen

- ernähren

- pflegen und

- verhaltensgerecht unterbringen.

Darüber hinaus darf ein Tierhalter die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen , vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Infos zu ausgesetzten Tieren/Fundtieren

Heimtiere und sonstige

Zierfische

Die Anforderungen an die Haltung von Hunden, sei es freilaufend, in Räumen oder im Zwinger, sind in der Tierschutz-Hundeverordnung geregelt.

 

Für die nachstehenden Tierarten liegen Empfehlungen und Mindestanforderungen vor:

Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln

Mindestanforderungen an die Sittichhaltung

Haltung von Greifvögeln und Eulen

Haltung von Straußenvögeln, außer Kiwis

Mindestanforderungen an die Haltung von Zierfischen (Süsswasser)

Haltung von Terrarientieren

Haltung von Wild in Gehegen