Auf- und Einbringen von Materialien auf bzw. in den Boden

Im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind die Grundlagen des vor- und nachsorgenden Bodenschutzes formuliert. Dabei ist in besonderem Maße Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, Schadstoffgehalte in Böden sollen langfristig nicht steigen und die natürlichen Bodenfunktionen auf Dauer erhalten bleiben.

Die Verwertung von Abfällen in und auf Böden ist eine gängige Praxis, wie beispielsweise der Einsatz von Bauschutt im Straßen- und Wegebau, die Nutzung von Bodenaushub in der Rekultivierung oder das Aufbringen organischer Abfälle zur Düngezwecken in der Landwirtschaft. Die Vorgabe der Kreislaufwirtschaft nach weitestgehender Verwertung führt dazu, dass immer mehr Materialien auf Flächen in der Landwirtschaft oder im Garten- und Landschaftsbau verbracht werden

 

Im Hinblick auf das umweltgerechte Ein- und Aufbringen von Materialien in und auf Böden (§6 BBodSchG) ist

  • eine nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung von Bodenfunktionen,
  • die Abwehr von schädlichen Bodenveränderungen und
  • die Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen

nachzuweisen.

Dabei ist die Frage zu klären, welche Anforderungen an Materialien gestellt werden müssen, damit sie im Falle des Ein- oder Aufbringens keine schädlichen Bodenveränderungen hervorrufen.

Diese Anforderungen beziehen sich auf

  • die zu verbringenden Materialien (chemische und bodenphysikalische Eignung),
  • den Ausbringungsort (gleiche Bodenart wie Aufbringungsmaterial) sowie
  • die technische Durchführung (Vermeidung von Verdichtungen etc.).

Außerdem ist der Nutzen der Maßnahme aufzuzeigen, d.h. es muss als Beispiel eine Bodenverbesserung oder eine Erleichterung der Bewirtschaftung angezeigt sein.

Übergeordnetes Ziel aber bleibt der sparsame und schonende Umgang mit dem Boden. Hier greifen die materiellen Anforderungen des Bodenschutzrechts in Form des §12 BBodSchV "Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Material auf oder in den Boden", in dem detaillierte Vorsorgeanforderungen an die Verwertungsmaßnahmen gestellt werden.

 

Nach § 12 BBodSchV „dürfen zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodens

  • Bodenmaterial (§ 2 Abs. 1 BBodSchG und § 2 Abs. 1 BBodSchV),
  • Baggergut (DIN 19731, Ausgabe 5/98) sowie
  • Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 8 des bis zum 01. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der Klärschlammverordnung erfüllen,

auf- und eingebracht werden“.

Weiterhin dürfen bei Maßnahmen des Auf- und Einbringens von Materialien auf und in eine bestehende durchwurzelbare Bodenschicht auch andere Materialien wie etwa Kultursubstrate, rein mineralische Abfälle und Materialien, die vorher nach den Kriterien der BBodSchV (Vorsorgewerte) untersucht wurden und in der Bewertung keine Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung ergeben haben, eingebracht werden.

Die Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) hat eine Vollzugshilfe zu §12 BBodSchV herausgegeben, in der die Anforderungen des in Rede stehenden Paragraphen konkret dargestellt und eine Unterstützung bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben gegeben wird.

Die Anwendung des §12 BBodSchV ist auf die durchwurzelbare Bodenschicht beschränkt. Sollen dagegen z.B. ehemalige Bodenabbauten (Gruben) wiederverfüllt werden und wird das Verfüllmaterial unterhalb der zukünftigen durchwurzelbaren Bodenschicht eingebaut, so ist die Technische Regel M20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) mit ihren Zuordnungswerten heranzuziehen.


Der Landkreis Leer hat eine Broschüre herausgegeben, die umfassende Informationen zum Umgang mit Boden und dessen Verwertung beinhaltet. Der Info-Flyer kann hier heruntergeladen werden. Für den Inhalt der Broschüre ist ausschließlich der Landkreis Leer verantwortlich.