Hilfe in Altenwohnheimen und Pflegeeinrichtungen

Altenheimen, Altenpflegeheime und vergleichbaren Einrichtungen

In Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen leben die Bewohnerinnen und Bewohner in der Regel in einem Zimmer mit der Möglichkeit, sich entweder im eigenen Zimmer oder in der Wohngruppe kleinere Mahlzeiten selbst herzurichten. Altenheime verfügen auch über Gemeinschaftsräume und zusätzlich über Therapieräume. Die Möglichkeit zur eigenen Haushaltsführung ist eingeschränkt, da die hauswirtschaftliche Versorgung zumindest teilweise vom Heim übernommen wird und z.B. keine Wasch- und Trockenräume zur eigenen Wäscheversorgung zur Verfügung stehen. 

Altenpflegeheime und vergleichbare Einrichtungen sind die am häufigsten vorkommende Heimform. Pflegeheime dienen der umfassenden Betreuung und Versorgung pflegebedürftiger Menschen. Die Bewohnerinnen und Bewohner  wohnen in Einzel- oder Zweibettzimmern. Mehrbettzimmer bis zu vier Personen sind derzeit noch in Ausnahmefällen zulässig. Die Ausstattung ist orientiert am Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner.

Auch wenn bestimmte Mindeststandards gesetzlich vorgegeben sind: Die Heime unterscheiden sich in Ihrer Ausstattung, in Ihrem Leistungsangebot und in der Atmosphäre oft erheblich. Daher sollten Sie sich möglichst frühzeitig über Heime in der Region informieren, in der Sie wohnen möchten.

Gründe für den Umzug in ein Heim

Oft sind gesundheitliche Gründe oder Behinderungen für einen solchen Umzug ausschlaggebend. Für ältere Menschen ist der Umzug in ein Heim meist nichtlangfristig geplant. Um nicht unvorbereitet einer solchen Situation gegenüberzustehen, sollten Sie sich rechtzeitig und in Ruhe über die Möglichkeiten einer Heimbetreuung informieren und diese mit anderen Wohnformen unter Berücksichtigung des eigenen Betreuungsbedarfes vergleichen.

Wer trägt die Kosten eines Heimaufenthaltes?

In der Regel ist derjenige, der die Leistungen des Heimträgers in Anspruch nimmt, verpflichtet, das hierfür vereinbarte Entgelt aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

Reicht das eigene Einkommen nicht aus, um die Heimkosten selber zu zahlen, tritt die "Sozialhilfe" mit ergänzenden Leistungen ein. Ob ein Anspruch gegeben ist, überprüft das Sozialamt anhand der vorzulegenden Einkommens- und Vermögensnachweise.

Kostenübernahme bei Pflegebedürftigkeit

Wer pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ist, erhält Leistungen von seiner Pflegekasse. Pflegebedürftig sind danach Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürfen (§ 14 SGB XI). Liegt ein solcher Pflegebedarf vor, übernimmt die zuständige Pflegekasse  pflegebedingte Kosten (Grundpflege, soziale Betreuung, medizinische Behandlungspflege) bis zur Höchstgrenze des jeweiligen Pflegrades.

Grundsätzlich wird seit der Einführung der Pflegeversicherung zwischen dem Pflegebedarf im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes und dem Pflegebedarf unterhalb der dort festgelegten Grenzen unterschieden (§ 15 Abs.1 und 3 SGB XI).

Ob ein Pflegebedarf im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes besteht, stellt der "Medizinische Dienst  der Krankenversicherung" (MDK) im Auftrag der zuständigen Pflegekasse fest.

Der Pflegebetrag wird monatlich für Leistungen der Grundpflege, der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege gezahlt. Der MDK ermittelt den Pflegebedarf für die Einstufung in einen bestimmten Pflegegrad, die Voraussetzung für eine Leistung der Pflegeversicherung ist.
Art, Inhalt, und Umfang der vollstationären Pflege, zu der auch die soziale Betreuung zählt , bestimmen sich jedoch nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Heimträger und den Kostenträgern (Pflegekasse, Sozialleistungsträger).

Die Pflegeversicherung zahlt je nach Pflegegrad die folgenden Beträge:

Sachleistungen in der stationären Pflege

Pflegegrad 1125 €
Pflegegrad 2770 €

Pflegegrad 3

1.262 €
Pflegegrad 41.775 €
Pflegegrad 52.005 €
Gültigkeit ab01.01.2017

Zusammenarbeit zwischen Behörden, Institutionen und Verbänden

Die mit dem Heim abgeschlossenen Versorgungsverträge (§§ 72, 73 SGBXI), die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen, die Vergütungsvereinbarungen(§§ 84 ff. SGB XI) sowie die Beratungs- und Überwachungsmöglichkeiten der Betriebs- und Wirtschaftsführung der Einrichtung, werden nicht nur von der Heimaufsicht des Landkreises Aurich überwacht. Gleichermaßen  wirken hier auch die Pflegekassen und deren Landesverbände, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) und die Sozialhilfeträger ein.
Die o.g. Stellen stehen in der Verpflichtung eng zusammenzuarbeiten, so dass der Schutz von Interessen der Bedürfnisse von Bewohnerinnen und Bewohnern, die Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens sowie der Betreuung gesichert sind.  Aufgrund dieser Zusammenarbeit werden Synergieeffekte genutzt und Doppelarbeit vermieden.