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Wohngemeinschaft / Amb. betreutes Wohnen - Anzeigepflicht

Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen § 7 Abs. 6 und 7 (NuWG)

(6) Wer als Träger eines ambulanten Dienstes entgeltliche Pflege- oder Betreuungsleistungen in einer nicht als Heim geltenden Wohngemeinschaft (§ 2 Abs. 5 Satz 1) von mehr als zwei volljährigen Personen erbringt oder erbringen will, hat dies der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Die Anzeige muss enthalten 

  1. die Anschrift und das Gründungsdatum der Wohngemeinschaft,
  2. die Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner und die Zahl der Pflegebedürftigen in den einzelnen Pflegestufen und
  3. eine Kopie der mit den Bewohnerinnen und Bewohnern geschlossenen Verträge über die Leistungserbringung, ohne dass deren Namen erkennbar sind.

Wer als Träger eines ambulanten Dienstes über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehende Leistungen in nicht als Heim geltenden Formen des betreuten Wohnens (§ 2 Abs. 5 Satz 2) erbringt oder erbringen will, hat dies der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern

  1. die Form des betreuten Wohnens zusammen mit gleichartigen Wohnformen  eingerichtet oder betrieben wird,
  2.  die Form des betreuten Wohnens in Räumen betrieben wird, die demselben Träger oder einem Dritten gehören, welcher mit dem Träger rechtlich oder tatsächlich verbunden ist, oder
  3. wenn in der betreffenden Wohnung mehr als zwei pflegebedürftige volljährige Personen betreut werden;

Satz 2 gilt entsprechend.

Die Heimaufsichtsbehörde kann weitere Angaben und die Vorlage von Unterlagen verlangen, wenn dies zur Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 erforderlich ist. Änderungen der Umstände, die nach den Sätzen 1 bis 3 anzuzeigen sind, und die Absicht, die Verträge über die Leistungserbringung wesentlich zu ändern, sind der Heimaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen; dabei erstreckt sich die Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen auch auf die Mitteilung von Änderungen in der personellen Zusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner einschließlich ihrer jeweiligen Pflegestufen.

(7) In den nach Absatz 6 Satz 1 anzuzeigenden Fällen hat der Träger des ambulanten Dienstes der Heimaufsichtsbehörde spätestens ein Jahr nach der Gründung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft mitzuteilen, für welche Anbieterin oder welchen Anbieter ambulanter Leistungen und für welche Art und welchen Umfang von Leistungen sich die Bewohner entschieden haben. In den nach Absatz 6 Satz 3 anzuzeigenden Fällen gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Gründung der Wohngemeinschaft der Einzug einer Bewohnerin oder eines Bewohners in die Form des betreuten Wohnens tritt. Der Anzeige ist eine Bestätigung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen, aus der sich ergibt, dass der Dienstleister frei gewählt worden ist.