Geldwäschegesetz (GwG)

Informationen zum Thema „Geldwäsche“

Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (z. B. aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichtete) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.

In Niedersachsen sind die Region Hannover, die Landkreise sowie die kreisfreien Städte die nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 GwG zuständigen Aufsichtsbehörden für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor. Zum Nichtfinanzsektor gehören gewerbliche Güterhändler, Immobilienmakler, bestimmte Dienstleister, Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler.

Die nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 GwG zuständigen Aufsichtsbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten in den zu beaufsichtigenden Bereichen umgesetzt werden. Die Aufsichtsbehörden informieren die betroffenen Unternehmen über ihre gesetzlichen Pflichten und über zu treffende Maßnahmen, um nicht für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden. Das Geldwäschegesetz sieht weiter vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Pflichten kontrollieren und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Sie sind verpflichtet, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und dem Bundeskriminalamt Verdachtsfälle anzuzeigen.