Heilpraktiker*innen müssen Tätigkeit beim Landkreis anzeigen

Heilpraktiker*innen müssen Tätigkeit beim Landkreis anzeigen

Der Niedersächsische Landtag hat das „Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes…“ beschlossen. Demnach müssen Heilpraktiker*innen  in Niedersachsen ab sofort ihre Tätigkeit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll, schriftlich anzeigen. Darauf weist der Landkreis Aurich hin. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen.

In der Anzeige sind die Angaben zur Person, die Anschrift der Wohnung und des Tätigkeitsorts sowie die angewandten heilkundlichen Verfahren anzugeben. Mit der Anzeige ist auch die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vorzulegen.

Die Meldepflicht gilt auch für bereits im Kreisgebiet tätige Heilpraktiker*innen, unabhängig eines vorherigen Kontaktes mit dem Amt für Gesundheitswesen. Wer bereits vor dem 1. Januar 2020 eine solche Tätigkeit ausgeübt hat, muss die Anzeige bis zum 1. März 2020 vornehmen.

Wer der Meldepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht ordnungsgemäß nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 € geahndet werden. Auch die Beendigung der Tätigkeit und sonstige Änderungen der angegebenen Daten müssen unverzüglich mitgeteilt werden.

Heilpraktiker senden die geforderten Informationen bitte an den Landkreis Aurich, Amt für Gesundheitswesen, Extumer Weg 29, 26603 Aurich. Weitere Informationen gibt es unter Telefon 04941 16-5300.

Hier finden Sie die erforderlichen Unterlagen.