Direktwahl am 13.09.2026

Der Landrat bzw. die Landrätin wird in einer Direktwahl von den Wahlberechtigten des Landkreises in einer Mehrheitswahl gewählt. Anders als bei der Kommunalwahl hat hierbei jede wahlberechtigte Person nur eine Stimme. Gewählt ist derjenige Bewerber bzw. diejenige Berwerberin, der oder die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erfüllt keine Person diese Voraussetzung, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten haben.

Weitere interessante Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Niedersächsischen Landeswahlleiters.

Die rechtlichen Grundlagen für die Kommunalwahlen/Landratswahlen ergeben sich aus

  • dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
  • dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG)
  • und der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO).