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Wirtschaftliche Jugendhilfe

Die Wirtschaftliche Jugendhilfe trägt in Zusammenarbeit mit dem Sozialen Dienst dazu bei, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten und zu schaffen.

Sie verhandelt mit Anbietern von Jugendhilfeleistungen und trifft mit diesen Leistungs- und Entgeltvereinbarungen. Sie finanziert Einzelfallmaßnahmen der Jugendhilfe nach dem achten Sozialhilfegesetzbuch (SGB VIII) und stellt sicher, dass die zustehenden sogenannten Ersatzleistungen und Kostenbeiträge eingehen.

Es werden finanziert:

  • Gebühren und Beiträge für Kindergärten, -horte und Kinderkrippen in den Fällen, in denen den Eltern die Übernahme dieser Kosten nicht zuzumuten ist.Dies ist dann der Fall, wenn das Einkommen einen bestimmten, individuell errechneten Betrag unterschreitet. Wird dieser Betrag nur unwesentlich überschritten, kommt eine teilweise Übernahme in Betracht. Gleiches gilt für die Übernahme von Kosten der Tagespflege.

  • Die sogenannten "Hilfen zur Erziehung" und Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte junge Menschen. Es handelt sich hierbei z.B. um die Unterbringung in Einrichtungen, Pflegestellen oder auch um ambulante Maßnahmen wie Erziehungsbeistandschaft oder Sozialpädagogische Familienhilfe.Bei Leistungen, bei denen das Jugendamt auch für den Lebensunterhalt der Kinder oder Jugendlichen aufkommt (Pflegestellen, Heimerziehung), wird ein sogenannter Kostenbeitrag von der Eltern erhoben, der sich nach deren Einkommen richtet. Dies gilt auch für einige im Gesetz genannten teilstationären Leistungen (z.B. Tagesgruppen, Betreung und Versorgung von Kindern in Notsituationen).

Mögliche Einnahmen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe sind neben dem oben genannten Kostenbeitrag der Eltern sogenannte Ersatzleistungen wie Waisenrente, Berufsausbildungsbeihilfen, Ausbildungsförderung.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII)