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Wasserpfennig (= Wasserentnahmegebühr)

Gebühr für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser nach dem Verwendungszweck

Gebühren

abhängig vom Verwendungszweck

z. B. öffentliche Wasserversorgung 0,05113 Euro je Kubikmeter

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Niedersächsisches Wassergesetz (NWG), §§ 47 bis 47 h

Benötigte Unterlagen

Die Wasserentnahmegebühr wird nach Vorlage der amtlich vorgegebenen Erklärungsvordrucke festgesetzt. Die Erklärungen sind bis zum 15. Februar des dem Veranlagungszeitraumes folgenden Jahrs unaufgefordert der unteren Wasserbehörde vorzulegen.

Formulare

  • Angaben zur Berechnung der Wasserentnahmegebühr
  • Erklärung zur Festsetzung der Wasserentnahmegebühr