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UVG (= Unterhaltsvorschussleistungen)

Unterhaltsvorschussleistungen werden für alleinerziehende Elternteile gewährt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt. 
 
Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen richtet sich nach der jeweils gültigen Mindestunterhalt. Vom Mindestunterhalt wird das Kindergeld, dass für ein erstes Kind gezahlt wird, sowie ein evtl. von unterhaltspflichtigen Elternteil gezahlter Unterhaltsbetrag oder auch eine gezahlte Halbwaisenrente abgezogen.

Für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Die zuständigen Mitarbeiter im Jugendamt des Landkreises Aurich sind Ihnen auf Wunsch beim Ausfüllen des Antragsvordruckes gerne behilflich.

Mit der Antragstellung geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil kraft Gesetzes auf die Unterhaltsvorschusskasse über. Die Unterhaltsvorschusskasse wird sich daher mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil in Verbindung setzen und anhand der Einkommensverhältnisse die Höhe der zu erstattenden Beträge prüfen.

Der Erstattungsanpruch der Unterhaltsvorschusskasse kann gerichtlich festgestellt und durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden.

Zum Unterhaltsvorschuss gibt es eine Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die weitergehende Informationen und auch den Gesetztestext enthält.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • NDS. Landeshaushaltsordnung (LHO)

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Aktuelle Meldebescheinigung/Haushaltsbescheinigung aller im Haushalt lebenden Personen (beim Einwohnermeldeamt erhältlich)
  • Evtl. vorhandener Unterhaltstitel (z. B. Gerichtsurteil, -beschluss, Urkunde des Jugendamtes oder eines Notars)
  • Evtl. Scheidungsurteil
  • Nachweis des Vaterschaftsanerkenntnisses oder der Feststellung
  • Nachweise zur Höhe eines evtl. gezahlten Unterhalts bzw. einer Halbwaisenrente
  • Vom Antragsteller unterschriebene Ausfertigung des Merkblattes.
  • sofern ihr Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat: Ergänzungsblatt zum Unterhaltsvorschuss und, sofern Sie im Leistungsbezug des Jobcenters stehen, eine Kopie Ihres aktuellen Leistungsbescheides