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Schwerlastverkehr (= Großraum- und Schwerlastverkehr)

Wenn das Fahrzeug ladungsbedingt breiter als 2,55 m oder höher als 4 m ist, darf es nur mit einer Ausnahmegenehmigung verkehren (für zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft eingesetzte Fahrzeuge gelten andere Abmessungen).

Der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte (bereits ohne Ladung) die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, ist erlaubnispflichtig. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung bzw. der Erlaubnis ist das Straßenverkehrsamt zuständig, es sei denn, der Verkehr beginnt oder das Unternehmen hat seinen Sitz in den Städten Aurich oder Norden. Diese Städte sind selbst Genehmigungs-/Erlaubnisbehörde.

Fahrzeug, die bereits ohne Ladung mit seinen Abmessungen oder Gewichten von den Vorschriften der StVZO abweichen benötigen zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Zuständig hierfür ist nur der Landkreis Aurich.

Gebühren

42,00 € bis 2.301,00 € je nach Aufwand

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§§ 18 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 2-4, 29 Abs. 3 und 46 Abs. 1 Nr. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Benötigte Unterlagen

auf Anfrage