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Reisegewerbekarte

Sie möchten erstmalig eine Erlaubnis für ein Reisegewerbe beantragen? Hierfür ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.

Gebühren

Die Gebühren liegen zwischen 44,00 und 770,00 €.

Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregiste.

Vor Aufnahme der Antragsbearbeitung wird grundsätzlich ein Kostenvorschuss in Höhe von 80 %  der zu erwartenden Gebühren erhoben. Sie können die Gebühr überweisen und bar einzahlen.  

Ein Antrag ist auch dann gebührenpflichtig, wenn Sie ihn zurücknehmen, aber bereits mit seiner Bearbeitung begonnen wurde. Ebenfalls müssen Gebühren gezahlt werden, wenn der Antrag abgelehnt wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn er wegen Unzuständigkeit abgelehnt wurde. Die Gebühr beträgt dann im Regelfall 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 55 der Gewerbeordnung

Benötigte Unterlagen

  • Passbild
  • Führungszeugnis
    Das Führungszeugnis (Belegart -0-) können Sie direkt bei der Antragstellung im Einwohnermeldeamt bzw. im Bürgerbüroder jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde beantragen
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister 
    Den Auszug können natürliche und juristischePersonen direkt im Einwohnermeldeamt bzw. im Bürgerbüro der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde beantragen.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes des Wohnortes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes des Wohnortes.
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts des Ortes, in dem Sie in den letzen drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben. Für Aurich: Amtsgericht Aurich, Schlossplatz , 26603 Aurich, Telefon 04941-130. Ansonsten wenden Sie sich an das Amtsgericht Ihres Wohnortes.

 
Antrag durch eine juristische Person

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, e.V., ...), so sind die Zuverlässigkeits-nachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Ge-schäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen.Das gleiche gilt für Gesellschafter, die über 50 % und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 % der Stimmen oder mehr verfügen.