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Objektschutz (= Bewachungsgewerbe)

Wer gewerbsmäßige Bewachung ausüben will - zum Beispiel in den Bereichen Bewachung, Personenschutz, Zugangskontrolle, Wach- und Schließdienste, Werttransport oder Schutz vor Ladendiebstahl - benötigt vor der Aufnahme der Tätigkeit die Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde. Dazu ist unter anderem der Nachweis bestimmter Fachqualifikationen erforderlich. Auch das Personal muss fachlich qualifiziert sein.

Grundsätzlich ist eine persönliche Vorsprache der oder des Gewerbetreibenden erforderlich

Antrag durch eine juristische Person

Stellen Sie den Antrag als juristische Person, also als Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragener Verein oder Ähnliches? Dann sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für alle vertretungsberechtigten natürlichen Personen, also Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende, bei der Antragstellung vorzulegen. Das Gleiche gilt für Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die über 50 Prozent und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 Prozent der Stimmen oder mehr verfügen.

Gebühren

Die Gebühren werden im Einzelfall festgesetzt und bei der Antragstellung erhoben.

Die Spanne reicht von 76,00 bis1410,00 Euro. Hinzu kommen die Gebühren für den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von 13 Euro.

Vor Aufnahme der Antragbearbeitung wird grundsätzlich ein Kostenvorschuss in Höhe von 80 % der zu erwartenden Gebühren erhoben. Sie können die Gebühr überweisen oder bar einzahlen.

Ein Antrag ist auch dann gebührenpflichtig, wenn Sie ihn zurücknehmen, aber bereits mit seiner Bearbeitung begonnen wurde. Ebenfalls müssen Gebühren gezahlt werden, wenn der Antrag abgelehnt wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn er wegen Unzuständigkeit abgelehnt wurde. Die Gebühr beträgt dann im Regelfall 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

§ 34 a Gewerbeordnung

Benötigte Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag Der Antrag ist in der Gewerbeabteilung des Ordnungsamtes, in dessen Bereich die Betriebsstätte liegt, zu stellen. Im Landkreis Aurich also beim Ordnungsamt - Gewerbeabteilung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes des Wohnortes in dessen Bezirk die jeweilige Person in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes des Wohnortes in dessen Bezirk die jeweilige Person in den letzten drei Jahren einen  Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes in dessen Bezirk die jeweilige Person in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Für Aurich: Amtsgericht Aurich, Schlossplatz 2, 26603 Aurich, 04941-13505
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister Den Auszug können natürliche und juristische Personen bei der Abteilung Gewerbeangelegenheiten/Bürgerbüro in der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes beantragen
  • Personalausweis oder Nationalpass Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme EU-Angehörige, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer jurististischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren unselbständigen, Erwerbstätigkeit berechtigt.
  • Unterrichtungsnachweis der IHK. Auch für die Angestellten. Erhältlich ist dieser bei der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg, Ringstraße 4, 26721 Emden, 04921/8901--0
  • Nachweis über Betriebsvermögen Mindestens 25.000 Euro
  • Nachweis über den Abschluss von Haftpflichtversicherungen. Bei Personenschutz gegen Personenschäden mindestens 1.000.000 Euro, bei Objektschutz gegen Sachschäden mindestens 250.000 Euro, gegen das Abhandenkommen von Sachen mindestens 15.000 Euro, gegen reine Vermögensschäden mindestens 12.500 Euro.
  • Nachweis der Sachkundeprüfung bei der IHK Für die Durchführung nachfolgender Tätigkeiten ist der Nachweis der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichen Verkehr,2. Schutz vor Ladendieben,3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.
  • Handelsregisterauszug nur bei juristischen Personen
  • Gesellschaftsvertrag sowie das Gesellschafterverzeichnis (bei juristischen Personen)