Service A-Z

Nichtsesshaftenhilfe

Nach § 67 Satz 1 SGB XII sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind.

Die besonders schwierigen Lebensverhältnisse bzw. die sozialen Schwierigkeiten müssen sich durch einen besonderen Schweregrad von den allgemeinen Lebenskrisen wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Trennung von/vom der Partner/in und dergleichen deutlich unterscheiden.

Die Durchführung der Hilfestellung bzw. Betreuung wird von externen Diensten übernommen. Die Grundlage für die Hilfegewährung bildet ein Gesamtplan, in dem Ziel, Inhalt und Dauer der Leistung zwischen den Beteiligten vereinbart und fortgeschrieben werden.

Die Antragsbearbeitung findet im Sozialamt als zuständigen Kostenträger statt.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§§ 67 und 68 Sozialgesetzbuch (SGB) XII