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Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (= Jugendgerichtshilfe)

Die Jugendgerichtshilfe (JGH) ist für junge Menschen zuständig, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Sie berät und unterstützt Jugendliche und ihre Eltern und überprüft gleichzeitig, ob Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) in Frage kommen.

Zielsetzung ist, dem jungen Menschen mittels pädagogischer Konzepte Wege aufzuzeichnen, die es ihm ermöglichen, ein verantwortungsbewusstes Handeln zu erlangen und der Begehung weiterer Straftaten entgegenzuwirken.

Der Personenkreis umfasst zum einen Jugendliche (14 bis 17 Jahre), zum anderen Heranwachsende (18 bis 20 Jahre). Auch bei Heranwachsenden kann noch das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

Für diesen Personenkreis gibt es ebenfalls unterstützende und begleitende Hilfen. Vor den Jugendgerichten bringt die Jugendgerichtshilfe die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte zur Geltung.

Die Jugendgerichtshilfe begleitet die straffällig gewordenen Menschen während des gesamten Verfahrens. Der Aufgabenbereich umfasst im einzelnen:

  • Beratung von Jugendlichen und ihren Eltern
  • Beratung von Heranwachsenden
  • Durchführung ambulanter oder stationärer Jugendhilfen
  • Neue ambulante Maßnahmen
  • Stellungnahmen vor Gerichten
  • Begleitung in gerichtlichen Verfahren
  • Überwachung von Weisungen und Auflagen innerhalb eines pädagogischen Konzeptes
  • Kontaktaufnahme bei Untersuchungshaft (U-Haft)
  • Begleitung während des Vollzuges
  • Resozialisierungsmaßnahmen

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Kinder- und Jugenhilfegesetz (KJHG)
  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)