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Krankenhilfe

 

Personen, die keiner gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung angehören, haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Krankenhilfe. Hierunter fallen alle Leistungen die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlich sind:

 

  • Ärztliche und zahnärztliche Behandlung (einschließlich der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln)

 

  • Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln

 

  • Krankenhausbehandlungen

 

  • Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe (Früherkennung, Kuren)

 

  • Maßnahmen zur Familienplanung

 

  • Schwangerenhilfe und die Hilfe für Wöchnerinnen.

Durch die Krankenhilfe werden alle Hilfen abgedeckt, die auch im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen vorhanden sind.

Krankenhilfeleistungen sind abhängig von der individuellen Situation und Lebenslage der einzelnen Person. Für eine Antragstellung nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf: krankenhilfe@landkreis-aurich.de

 

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • § 48 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)