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Katastrophenschutz

Nach § 2 Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz haben die kreisfreien Städte und Kreise die Aufgabe des Katastrophen­schutzes. Sie haben die für die Katastrophenbekämpfung erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Dazu gehört die Bildung eines Katastro­phenstabes und die Aufstellung eines Katastrophenplanes.

Der Katastrophenschutzplan des Kreises Aurich ist für die an der Gefahrenabwehr Beteiligten bestimmt und befasst sich u.a. mit einer Beschreibung des Kreisgebietes, mit der Realisierung von Führungsstrukturen bei Schadensereignissen, aber auch der Aufzählung der einzusetzen­den Kräfte. Die Reaktionen auf die im Landkreis Aurich „denkbaren“ Großschadenslagen, wie Sturmfluten, Waldbrände und Öltankerunglücke u. a. werden in ihm festgelegt.

Zuständig:

Die Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Zivilschutzgesetz (ZSG) des Bundes und dem Nie­dersächsischen Katastrophenschutzgesetz (NKatSG).

Nach dem ZSG ergänzt der Bund die Ausstattung des Katastrophenschutzes in den Aufga­benbereichen Brandschutz, ABC-Schutz, Sanitätswesen und Betreuung.

Sie bestellen für diesen Fall eine Einsatzleitung (Stab) und berufen deren Mitglie­der.

Gebühren

Die Einsätze der Wehren sind grundsätzlich (Brände, Notstände durch Naturereignisse und Menschenrettung aus Lebensgefahr) gebührenfrei; allerdings besteht in besonderen Fällen Gebührenpflicht. Hierzu wird auf die jeweilige örtliche Gebührensatzung hingewiesen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Zivilschutzgesetz des Bundes (ZSG)

Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)