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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Was ist die Grundsicherung?

Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Anders als früher in der Sozialhilfe können Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden, wenn Sie (Kind oder Eltern  gemeinsam) über ein  jährliches Gesamteinkommen von weniger als 100.000 € verfügen. Geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner dagegen können bei privatrechtlicher Leistungsunfähigkeit dagegen zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden.

Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten?

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

  • die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.
Anspruch auf Leistungen haben Personen,

  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Renten, auch aus dem Ausland
  • Pensionen
  • Erwerbseinkommen
  • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten u.a.
  • Unterhalt des getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten
  • Zinsen
  • Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen

Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Haus- und Grundvermögen, soweit nicht geschützt
  • PKW`s
  • Bargeld

Nicht angerechnet werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 5.000 € pro Person.
 
Wer hat keinen Anspruch?

Keinen Anspruch auf Leistungen haben

  • Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 € (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt,
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem  Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?

Der Bedarf umfasst

  • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz,

  • die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig), soweit sie angemessen sind,
  • ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und
  • bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes.
  • Weitere Mehrbedarfe gibt es für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche und für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.
  • Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen, z.B. zur Sicherung der Unterkunft

Reicht zwar das Einkommen nicht aus, haben Sie aber Vermögen, das Sie für Ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen, gibt es keine Grundsicherung. Nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens können Sie erneut einen Antrag auf Grundsicherung stellen.

Wo stellt man den Antrag?

Den Antrag stellen Sie grundsätzlich beim Landkreis Aurich.

Leben Sie in einer Einrichtung, stellen Sie den Antrag bei der Stadt oder Gemeinde, in deren Bereich Sie vor dem Einzug in die Einrichtung gewohnt haben.

Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, LVA, Bundesknappschaft) nehmen den Antrag ebenfalls entgegen.

Antragsvordrucke erhalten sie im Formularbereich dieser Seite oder bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Kapitel 4 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch( SGB XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert worden ist.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis
  • Schwerbehindertenausweis
  • Personen unter 65 Jahren benötigen einen Nachweis über die dauerhafte volle Erwerbsminderung.
  • Einkommensnachweise:

-         Lohn- und Gehaltsabrechnung

-         Arbeitslosengeld/-hilfebescheid

-         Kindergeldbescheid

-         Nachweis über Unterhalt

-         Rentenbescheide (Altersrente, Witwenrente usw.),

-         sonstige Einkünfte

  • Nachweise über die Unterhaltskosten

-         Mietverträge o.ä.

-         Hausbelastungen (Zinsen)

-         Feuer- und Sturmversicherung

-         Heizkostenabrechnung

-         Entwässerungsverband

-         Deichacht

-         Wassergeld (Stadtwerke / OOWV)

  • Vermögensnachweise

-         Kontoauszüge der letzten 6 Monate

-         Sparbücher

-         Lebens,- Sterbe,- und Unfallversicherung (Rückkaufwert)

-         Bausparverträge

-         Aktien/sonstige Wertpapiere

-         Sachwerte

-         Darlehen oder sonstige Forderungen/ Ansprüche und      

-         Kauf- /Schenkungs-  /Übertragungsverträge

-         o.ä.