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Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz

Nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bedarf die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks sowie die Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen Grundstück der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde (§§ 2, 8 Grundstücksverkehrsgesetz). Ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wird auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt (§ 5 Grundstücksverkehrsgesetz).

Gebühren

Das Genehmigungsverfahren ist kostenfrei.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§§ 2, 5 und 8 Grundstücksverkehrsgesetz

Benötigte Unterlagen

Notariell beurkundeter Grundstückskaufvertrag sowie ein formloser Antrag, der entweder durch den beurkundenden Notar oder einer Vertragspartei gestellt werden kann.