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Gaststättenerlaubnis (Endgültige Erlaubnis)

Endgültige Gaststättenerlaubnis

Die endgültige Gaststättenerlaubnis ermöglicht es Ihnen, Ihre Gaststätte dauerhaft zu betreiben. Sie benötigen jedoch nur dann eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn Sie im Rahmen Ihres Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.

Wann wird keine Gaststättenerlaubnis benötigt ?

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn Sie· nur alkoholfreie Getränke · unentgeltliche Kostproben· zubereitete Speisen oder· in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen wollen.Ein Beherbergungsbetrieb ist nicht mehr Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes.Allerdings ist auch bei einer erlaubnisfreien Gaststätte oder einem Beherbergungsbetrieb eine Gewerbeanmeldung bei der Gewerbeabteilung erforderlich.

Gaststätte durch Stellvertreter führen lassen

Wenn Sie die Gaststätte durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter führen lassen wollen, dann müssen Sie selbst den Antrag dazu stellen. Dabei müssen Sie die persönlichen Unterlagen der vorgesehenen Stellvertreterin oder des Stellvertreters mit einreichen.

Gebühren

Die Gebühren betragen 104 € bis 5.900 € für eine endgültige Erlaubnis. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Größe der Gaststätte oder der Höhe der monatlichen Bruttopacht.

Vor Aufnahme der Antragsbearbeitung wird grundsätzlich ein Kostenvorschuss in Höhe von 80 % der zu erwartenden Gebühren erhoben.

Sie können die Gebühr überweisen oder bar einzahlen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Gaststättengesetz

Benötigte Unterlagen

- Unterlagen des Objektes Bringen Sie bitte die Unterlagen zum Gebäude
  mit, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, Grundrisszeichnung
  und Schnittzeichnung in zweifacher Ausfertigung.

- Baugenehmigung bei neuen Gaststättenobjekten

- Pachtvertrag in Kopie. Die Bruttopacht muss erkennbar sein.

- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie
  in den letzen drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.

- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes des Ortes, in dem Sie
  in den letzen drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.

- Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts des Ortes, in dem Sie
  in den letzen drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.
  Für Aurich: Amtsgericht Aurich, Schlossplatz , 26603 Aurich, Telefon
  04941-130. Ansonsten wenden Sie sich an das Amtsgericht Ihres
  Wohnortes.

- Führungszeugnis Das Führungszeugnis (Belegart -0-) können Sie direkt
  bei der Antragstellung im Einwohnermeldeamt bzw. im Bürgerbüro der
  jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde beantragen.

- Auszug aus dem Gewerbezentralregister Den Auszug können natürliche
  und juristische Personen direkt im Einwohnermeldeamt bzw. im
  Bürgerbüro der jeweiligen kreisangehörigen Gemeinde beantragen.

- Personalausweis oder Nationalpass Ausländische Staatsangehörige
  (mit Ausnahme EU-Angehörige) benötigen zudem eine
  Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit
  berechtigt. Bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
  einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter
  einer natürlichen Person muss die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung
  einer vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigen.

- Unterrichtungsnachweis der IHK über die Grundzüge des
  Lebensmittelrechts.

- bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und
  Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder
  der Satzung.

Zuverlässigkeitsnachweise

Die endgültige Gaststättenerlaubnis ist raum-, betriebsart- und personengebunden und kann nur erteilt werden, wenn Sie als Antragstellerin oder Antragsteller zuverlässig sind. Ihre Zuverlässigkeit weisen Sie durch die oben aufgelisteten Belege nach.Die Gewerbeabteilung prüft, ob die Gaststätte in der beabsichtigten Form geführt werden darf. Das hängt insbesondere von der Lage der Gaststätte und den Räumlichkeiten ab.

Antrag durch eine juristische Person

Stellen Sie den Antrag für eine juristische Person, also für eine AG, GmbH, einen eingetragenen Verein oder ähnliches? Dann müssen Sie die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person, mit Ausnahme des Führungszeugnisses, als auch für die vertretungsberechtigten Personen bei der Antragstellung vorlegen. Dies sind Geschäftsführerin, Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende.Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind, also GbR, KG und OHG, benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.

Gaststätte durch Stellvertreter führen lassen

Wenn Sie die Gaststätte durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter führen lassen wollen, dann müssen Sie selbst den Antrag dazu stellen. Dabei müssen Sie die persönlichen Unterlagen der vorgesehenen Stellvertreterin oder des Stellvertreters mit einreichen.