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Flohmarkt (= Spezialmärkte in geschlossenen Räumen)

Wenn Sie im Landkreis Aurich einen speziellen Markt in geschlossenen Räumen veranstalten wollen, dann benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Solche Märkte sind zum Beispiel Tauschbörsen, Modelleisenbahnmessen, Flohmärkte ...

Für die Beantragung einer solchen Erlaubnis ist grundsätzlich eine persönliche Vorsprache erforderlich.

Gebühren

Die Gebühren werden für jeden Einzelfall festgesetzt, die Spanne reicht von 104 bis 1.180 Euro.

Hinzukommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Vor Aufnahme der Antragsbearbeitung wird grundsätzlich ein Kostenvorschuss in Höhe von 80 % der zu erwartenden Gebühren erhoben. Sie können die Gebühr überweisen oder bar einzahlen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 68 Gewerbeordnung (GewO)

Benötigte Unterlagen

- Formloser schriftlicher Antrag aus dem Ort, Zeit und Art des Marktes hervorgeht.

- Ausstellerverzeichnis notfalls das vorläufige Ausstellerverzeichnis

 - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes des Wohnortes Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung des Wohnortes.

 - Auszug aus der Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts. Für Aurich: Amtsgericht Aurich, Schlossplatz 2, 26603 Aurich, 04941-13505.Ansonsten wenden Sie sich an das Amtsgericht Ihres Wohnortes

 - Führungszeugnis
  Das Führungszeugnis (Belegart -0-) können Sie direkt in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten/Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro in der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes beantragen

 - Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  Den Auszug können natürliche und juristische Personen bei der Abteilung Gewerbeangelegenheiten/Bürgerbüro in der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes beantragen.

- Personalausweis

 
- bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung.

 
- Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG,
GmbH, Eingetragener Verein e. V., etc.), so sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende) bei der Antragstellung vorzulegen. Das gleiche gilt für Gesellschafter, die über 50 % und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 % der Stimmen oder mehr verfügen.