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Fahrtkostenerstattung

Für die im Kreisgebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler im Sinne von § 114 (1) Satz 2 NSchG besteht ein Anspruch auf Beförderung zur Schule bzw. auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg, wenn der Schulweg

a) für Schülerinnen und Schüler des Primarbereiches und der Sonderschulen mehr als 2 km,

b) für Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereiches I mehr als 3 km und

c) für Schülerinnen und Schüler aus den berufsbildenden Schulen gemäß § 114 (1) Satz 2, Ziff. 2 und 3 NSchG mehr als 4 km beträgt.

In den Fällen, in denen keine Fahrkarte ausgestellt werden kann (Auskünfte hierzu erteilt das Sekretariat der Schule) erfolgt der Ersatz der notwendigen Aufwendungen nach den  Regelungen der Satzung des Landkreises Aurich über die Schülerbeförderung.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Aktuelle Satzung über die Schülerbeförderung im Landkreis Aurich

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Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 114 Abs. 1 bis 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG)

Benötigte Unterlagen

Antrag auf Fahrtkostenerstattung