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Erziehungsbeauftragung

Die Erziehungsbeauftragung ist ein Schriftstück, mit dem eine erziehungsberechtigte Person eine andere volljährige Person (den "Erziehungsbeauftragten") für die Dauer z. B. einer Tanzveranstaltung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz mit der Aufsicht ihres minderjährigen Kindes beauftragen kann. Dies ist gemäß § 5 Abs. 1 bei Jugendlichen unter 16 Jahren generell und bei Jugendlichen ab 16 Jahren bei einem Aufenthalt nach 24.00 Uhr notwendig. Die Nachweispflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Jugendschutzgesetz.


Die Erziehungsbeauftragung ist direkt beim Einlass vorzuzeigen.

 

Rechtsgrundlagen

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V., § 5 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 JuSchG