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Erlaubnisse nach Tierschutzrecht

Das Tierschutzgesetz macht insbesondere die gewerbsmäßigen Tätigkeiten von einer Erlaubnis abhängig. In der Praxis sind dies überwiegend die gewerbsmäßige Hundezucht, der Betrieb von Zoohandlungen oder die Unterhaltung eines Reit- und/oder Fahrbetriebes mit Pferden.

Der Sinn dieser Vorschrift besteht insbesondere darin, sicherzustellen, dass nur fachlich kompetenten Personen der Umgang mit Tieren in diesen Fällen erlaubt wird.

Es handelt sich quasi um eine Maßnahme des vorbeugenden Tierschutzes, die landwirtschaftliche Tierhaltung unterliegt nicht der Erlaubnispflicht.

Gebühren

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 11 Tierschutzgesetz

Benötigte Unterlagen

  • Führungszeugnis,
  • Nachweise über vorhandene Sachkunde (berufliche Qualifikation mit Zeugnis) im Umgang mit den Tieren
  • Grundrisszeichnung der Räumlichkeiten