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Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

Wenn Sie eine Spielhalle eröffnen möchten, benötigen Sie hierzu eine besondere Erlaubnis.

Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle. In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 qm Grundfläche höchstens ein Waren- oder Spielgerät aufgestellt werden - insgesamt höchstens zwölf Geräte. Zusätzlich werden zum Betrieb der Spielhalle die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten und eine Geeignetheitsbestätigung benötigt.

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person (AG, GmbH, eingetragener Verein oder ähnliche), so müssen Sie die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses) als auch für die vertretungsberechtigten Personen bei der Antragstellung vorlegen (Geschäftsführer, Vorstandsmitglied und Vorsitzende). Das gleiche gilt für Gesellschafter, die über 50 % und mehr des Stammkapitals halten oder die über 50 % der Stimmen oder mehr verfügen.

Grundsätzlich ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.

Gebühren

Die Gebühren liegen zwischen 380 – 3.840 Euro.

Vor Aufnahme der Antragsbearbeitung wird grundsätzlich ein Kostenvorschuss in Höhe von 80 % der zu erwartenden Gebühren erhoben.

Sie können die Gebühr überweisen oder bar einzahlen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§33 i Gewerbeordnung (GewO)

Benötigte Unterlagen

- gültige Baugenehmigung und Schlussabnahme des Gebäudes

- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzen drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.

- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes des Ortes, in dem Sie in den letzen drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.

- Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichts des Ortes, in dem Sie in den letzen drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.

- Führungszeugnis. Das Führungszeugnis (Belegart -0-) können Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes beantragen.

- Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Den Auszug können natürliche und juristische Personen auch bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes beantragen.

- Personalausweis oder Nationalpass

- bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung