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Erbbaurechte (= Unbebaute Grundstücke (einschl. Erbbaurechte))

Unbebaute Grundstücke, die keiner speziellen Nutzung (Kreisstraßen oder Naturschutz) unterliegen sowie Erbbaurechte werden durch die Finanzabteilung verwaltet.

Das Erbbaurecht ermöglicht es dem Erbbauberechtigten, auf dem Grundstück eines fremden Eigentümers (in diesem Fall des Landkreises Aurich) ein Bauwerk zu besitzen. Es gilt als grundstücksgleiches Recht. Veräußerungen, Belastungen, Vermietungen und baulichen Erweiterungen bedürfen der Zustimmung des Landkreises Aurich als Grundeigentümer.

Erbbaurechte wurden in der Zeit zwischen 1930 und 1965 vergeben, um so Wohneigentum zu fördern und Bodenspekulation zu verhindern. Die Laufzeit eines Erbbaurechts beträgt in den meisten Fällen 99 Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit darf der Erbbauberechtigte das Gebäude nicht vom Grundstück entfernen, sondern erhält eine Vergütung für den Gebäudewert.

Für das Erbbaurecht ist halbjährlich ein Erbbauzins zu entrichten, der sich nach Lage und Größe des Grundstückes richtet.

Es besteht sowohl für den Erbbauberechtigten als auch für einen eventuellen Käufer des Hauses die Möglichkeit das Erbbaurechtsgrundstück zu erwerben.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauRG)