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Deichangelegenheiten (= Deichrechtliche Ausnahmegenehmigung)

Jede Benutzung des Deiches, außer zum Zweck der Deicherhaltung durch ihren Träger, ist grundsätzlich verboten. Nutzungseinschränkungen gelten auch für das Deichvorland und landseitig für die sogenannte 50 Meter-Deichschutzzone.

Ausnahmen von diesen Regelungen erteilt die untere Deichbehörde in Abstimmung mit den zuständigen Deichverbänden.

Gebühren

Gebühr für die deichrechtliche Ausnahmegenehmigung: Die Gebühr ist nach dem Aufwand bzw. dem Wert der Anlage festzusetzen. Auskünfte hierzu werden gerne im Einzelfall erteilt.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

  • Deichvorlandverordnung

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)

Benötigte Unterlagen

  • Antrag mit Begründung des Vorhabens
  • Lageplan
  • Bauzeichnung