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Besuchsvisum (= Verpflichtungserklärung)

Die Auslandsvertretung macht die Erteilung eines Visum für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für einen Touristenaufenthalt bis zu 90 Tagen in der Regel von der Vorlage einer sog. "Verpflichtungserklärung" abhängig.

Je nachdem aus welchem Land Sie kommen, brauchen Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum. Dies gilt nicht für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die grundsätzlich kein Visum benötigen. Für Personen aus anderen Staaten gelten zum Teil ebenfalls Ausnahmeregelungen. Aktuelle Informationen zur Visumspflicht bzw. Visumsfreiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

Bei der Verpflichtungserklärung handelt es sich um eine schriftliche Erklärung des Gastgebers, sämtliche Kosten die für die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet entstehen, zu übernehmen. Diese Kosten umfassen zum einen die Kosten für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und zum anderen die Kosten für die Versorgung im Krankheitsfall sowie bei Pflegebedürftigkeit (z. B. Arztkosten, Medikamente, Krankenhauskosten, Sozialhilfe und Unterbringungskosten). Zusätzlich werden mit dieser Verpflichtung auch die Kosten für eine ggf. erforderliche zwangsweise Rückführung (z. B. Flugticket, ggf. Abschiebekosten) erfasst. Um das Risiko von unvorhergesehenen hohen Krankheitskosten auszuschließen, ist es zwingend erforderlich, eine für die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet gültige Krankenversicherung für die eingeladene(n) Person(en) abzuschließen.

Sofern beim Gastgeber ausreichendes Einkommen und Wohnraum vorhanden ist, wird die Verpflichtungserklärung auf einem fälschungssicheren Vordruck beim Ausländeramt ausgefüllt. Das Original der Verpflichtungserklärung wird dem Gastgeber ausgehändigt und ist von diesem an den zukünftigen Gast weiterzuleiten. Der Gast legt die Verpflichtungserklärung gegenüber der Auslandsvertretung bei der Beantragung des Visums vor.

Die Erteilung oder Versagung eines Visums liegt in der alleinigen Zuständigkeit der deutschen Botschaft bei der das Visum beantragt wurde.

Gebühren

Die Gebühr beträgt 29,00 €

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 68 Aufenthaltsgesetz

Benötigte Unterlagen

Vom Einladenden:

- Haushaltsbescheinigung (erhalten Sie beim Einwohnermeldeamt)

- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass

- aktuelle Einkommensnachweise der letzten drei Monate

Vom Gast:

- Name, Vorname,

- Geburtsdatum und Geburtsort,

- Adresse im Heimatland,

- Passnummer