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Baugenehmigung (= Abbruch baulicher Anlagen)

Der Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen ist grundsätzlich genehmigungsfrei. Lediglich der Abbruch und die Beseitigung eines Hochhauses ( Gebäude mit einer Höhe von mehr als 22 m ) oder eines nicht in Anhang der NBauO genannten Teils einer baulichen Anlage ist dem Bauamt vor Durchführung der Maßnahme schriftlich über eine Abbruchanzeige gem. §60 NBauO mitzuteilen.

Mit dem Abbruch darf erst einen Monat nachdem die untere Bauaufsichtsbehörde die Anzeige bestätigt hat begonnen werden.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
  • Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NdsDSchG)

Benötigte Unterlagen

  • Einfacher Lageplan mit Kennzeichnung der abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlage
  • Bestätigung einer Person nach § 65 Abs. 4 NBauO über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der verbleibenden baulichen Anlagen