Service A-Z

Bauen im Außenbereich

Wenn ein Vorhaben weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles, dann liegt das Vorhaben im Außenbereich. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich richtet sich nach § 35 BauGB. Hier wird zunächst in privilegierte und nicht privilegierte Vorhaben entschieden. Nicht privilegierte Vorhaben werden sonstige Vorhaben genannt.

Die privilegierten Vorhaben werden abschließend in § 35 Abs. 1 BauGB aufgezählt. Hierzu gehören vordergründig Vorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Und was in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen hat die Vorhaben, die der Erforschung, der Entwicklung und der Nutzung von Windenergie dienen. Privilegierte Vorhaben sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Die öffentlichen Belange sind nicht abschließend in Abs. 3 aufgeführt.

Während bei einem privilegierten Vorhaben zur Unzulässigkeit öffentlicher Belange entgegen stehen müssen, also stärker als die Privilegierung gewichtet sein müssen, ist ein sonstiges Vorhaben bereits unzulässig, wenn öffentliche lediglich berührt sind.

Ergänzend hat der Gesetzgeber in § 35 Abs. 4 BauGB die erweiterte Zulässigkeit von sonstigen Vorhaben geregelt, die unter dem Gesichtspunkt des Bestandschutzes aus Art 14 GG zugelassen werden müssen. Hier handelt es sich zum Beispiel um den Wiederaufbau von durch Brand zerstörten Gebäuden oder die Nutzungsänderung von Gebäuden, die bisher einem landwirtschaftlichen Betrieb gedient haben. Hier werden jedoch sehr strenge Maßstäbe zugrunde gelegt.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 35 Baugesetzbuch (BauGB)

Benötigte Unterlagen

Die einzureichenden Bauvorlagen entsprechen den Unterlagen, die im normalen Baugenehmigungsverfahren ebenfalls vorzulegen sind.