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Ausländer (= Leistungen für Asylbewerber und Geduldete)

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Asylbewerber oder geduldete Ausländer, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften vor allem aus dem eigenen Einkommen und Vermögen beschaffen können. Die Aufgabe des Landkreises Aurich ist auch die Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen mit dem notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung und für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Gegebenenfalls findet eine Übernahme von Behandlungskosten im Krankheitsfall statt.

Welcher Personenkreis hat einen Anspruch auf Leistungen?

  • Asylbewerber, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde,
  • Bürgerkriegsflüchtlinge, die in der Bundesrepublik vorübergehend Schutz gefunden haben,
  • Geduldete, bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen,
  • Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 und § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz.

Wird vorhandenes Einkommen und Vermögen auf die gewährten Leistungen angerechnet?

Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die in seinem Haushalt leben, vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen. Anders als in der Grundsicherung, gibt es kein Schonvermögen.

Wo können entprechende Anträge gestellt werden?

Zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist grundsätzlich das Sozialamt des Landkreises Aurich. Um eine zügige Antragsbearbeitung zu gewährleisten ist es erforderlich, dass Sie die unten aufgeführten Unterlagen bei Antragsstellung vorlegen können. Entsprechende Formularvordrucke stehen Ihnen auf dieser Seite zum Download zur Verfügung. 

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • Aufenhaltsgesetz (AufenthG)
  • Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
  • Niedersächsisches Aufnahmegesetz (NDS. AufnahmeG)

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe – Grundantrag –
  • Vermögenserklärung
  • Erklärung wg. Fahrzeughaltung, ggf. mit Kraftfahrzeugbrief
  • Ausweise (Aufenthaltsgestattung, Duldung, Aufenthaltserlaubnis)
  • Mietvertrag einschließlich Bescheinigung des Vermieters
  • Nachweis über Mietnebenkosten (EWE, Stadtwerke, OOWV)
  • Melde- bzw. Haushaltsbescheinigung Ihres Einwohnermeldeamtes
  • Verdienstnachweise
  • Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II
  • Bescheid über den Bezug von Kindergeld
  • Wohngeldbescheid
  • Bescheid über die Ablehnung / Einstellung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Nachweis über geltend gemachte Unterhaltsansprüche