Service A-Z

Auktion (= Versteigerungsanzeige)

Versteigerungsanzeige

Möchten Sie eine Versteigerung durchführen?  Bitte denken Sie daran, dass Sie uns jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin schriftlich anzeigen. Maßgeblich für die Einhaltung dieser Frist ist der Eingang Ihrer Versteigerungsanzeige.

 
Versteigerung ungebrauchter Sachen

Wenn Sie ungebrauchte Ware versteigern wollen, dann muss einer der folgenden Ausnahmegründe vorliegen:·

- die Ware gehört zu einem Nachlass·

- die Ware stammt aus einer Insolvenzmasse· oder

- einer Geschäftsaufgabe

(§ 6 Absatz 1 Versteigerungsverordnung -VerstV-)

In diesem Fall bringen Sie bitte folgende Angaben oder Unterlagen zusätzlich bei: ·

- Nachweis der öffentlichen Bestellung. Falls es sich um eine öffentliche Versteigerung handelt, müssen Sie Ihre öffentliche Bestellung als Versteigerer vorlegen (§ 383 Absatz 3 BGB).·

- Anlass der Versteigerung sowie Namen und Anschriften der Auftraggeber·

- Versicherung, dass die Versteigerung nicht in räumlichem oder zeitlichem Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung steht.
  Ausnahme: Es handelt sich um einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe.

 
Besichtigungszeiten

Grundsätzlich müssen Sie für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes geben (§ 4 VerstV).Die Besichtigung kann auch an Sonn- und Feiertagen stattfinden (§ 5 Absatz 1 VerstV). Ladenschlusszeiten müssen Sie insoweit nicht beachten. Die Besichtigungszeiten müssen Sie in der Anzeige eben-falls angeben

 
Versteigerungsdauer

Eine neue Versteigerung dürfen Sie am Ort der vorhergehenden Versteigerung erst dann beginnen, wenn die vorhergehende Versteigerung vor mindestens fünf Werktagen beendet wurde. Keine Versteigerung darf die Dauer von sechs Werktagen überschreiten (§ 3 Absatz 3 VerstV).

 
Vorsprache:

Eine Vorsprache ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Gebühren

Die Anzeige einer Versteigerung ist kostenfrei.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Gewerbeordnung

Versteigerungsverordnung

BGB

Benötigte Unterlagen

- Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Versteigerung

- Bezeichnung der Warengattung

- Erklärung, dass ausschließlich gebrauchte Ware versteigert werden soll. Falls Zweifel daran bestehen sollten, werden Sie möglicherweise aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen

- Erlaubnisurkunde für das Versteigerergewerbe nach § 34 b Absatz 1 Gewerbeordnung, sofern sie nicht bereits vorliegt

- Angabe des Ortes an dem sich das Versteigerungsgut bis zum Tage der Versteigerung befindet

- Versicherung , dass die Anzeige samt Unterlagen in Abschrift auch der zuständigen Industrie- und Handelskammer übersandt wird.

- Für die Versteigerung ungebrauchter Sachen finden Sie in der obigen

Beschreibung detaillierte Angaben, welche Unterlagen zusätzlich benötigt und

welche Angaben ergänzend gemacht werden müssen.