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Aufbewahrung von Waffen und Munition

1. Allgemeines
Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in § 36 WaffG sowie in den §§ 13 und 14 AWaffV geregelt.
Schusswaffen  und  Munition  dürfen  nur  getrennt  voneinander  in  den  entsprechenden  Sicherheitsbehältnissen aufbewahrt werden (siehe Anlage), sofern die Aufbewahrung nicht in einem  Sicherheitsbehältnis  des  Widerstandsgrads  0  (nach  Norm  EN  1143-1)  oder  einer Norm  mit  gleichwertigem  Schutzniveau  eines  anderen  EU-Mitgliedstaates  erfolgt;  (Anmerkung: Zulässig ist eine sogenannte Überkreuz-Aufbewahrung: d.h. nicht zu einer Waffe gehörende Munition kann gemeinsam mit dieser aufbewahrt werden.)

2. Nachweis der Aufbewahrung
Waffenbesitzer haben die getroffenen Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition der zuständigen Behörde nachzuweisen (§ 36 Abs. 3 S.1 WaffG).

Der Nachweis kann insbesondere durch die Vorlage eines Kaufvertrages bzw. einer Rechnung für das erforderliche Aufbewahrungsbehältnis erfolgen, aus der sich zweifelsfrei ergeben muss, dass das Behältnis die Anforderungen erfüllt. Können die oben genannten Nachweise  nicht  erbracht  werden,  sind  auch  Bilder  vom Waffenschrank  in  geöffnetem  Zustand und vom Typenschild möglich. 

Wer seine Waffen und Munition nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden  kann.  Wer  vorsätzlich  gegen  die  Aufbewahrungsregelungen  verstößt  und  dadurch die Gefahr verursacht, dass Schusswaffen und Munition abhanden kommen oder Unbefugte zugreifen, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird.
Weiterhin führt die nicht sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition zur Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers und damit zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Ein Nachweis über die  Aufbewahrung von Schusswaffen im Ausland ist für Auslandsdeutsche  nicht  erforderlich,  da  sich  das  Waffengesetz  nur  auf  das  Gebiet  der  Bundesrepublik Deutschland bezieht.

3. Sicherheitsklassen
- verschlossenes Behältnis: erlaubnisfreie Waffen oder Munition
- Stahlblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss: erlaubnispflichtige Munition
- Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1 unter 200 kg Gewicht: Langwaffen unbegrenzt und Kurzwaffen bis zu 5 und Munition
Schrank wie oben ab 200 kg: Langwaffen unbegrenzt und Kurzwaffen bis zu 10 sowie
Munition
- Widerstandsgrad I nach EN 1143-1: Lang- und Kurzwaffen unbegrenzt sowie Munition.

4.  Besitzstand / Bestandsschutz
Für  erforderliche  Aufbewahrungsbehältnisse  der  Sicherheitsstufe  A  und  B,  die  vor  dem 06.07.2017  angeschafft  und  bei  der  zuständigen  Behörde  angezeigt  wurden,  gilt  ein  Bestandsschutz. Bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (06.07.2017) bereits genutzte A- und B-Schränke können von folgenden Personen weiter genutzt werden
 
-  vom bisherigen Besitzer
-  von berechtigten Personen für die Dauer einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung in
häuslicher Gemeinschaft
 
Der Eigentümer des Behältnisses kann dem Mitbenutzer dieses im Todesfall vererben. Dies gilt auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft und die gemeinschaftliche Aufbewahrung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes begründet wurden. Zum Nachweis gegenüber der Behörde ist in diesen Fällen gegebenenfalls eine schriftliche Vereinbarung und erbrechtlich ein Vermächtnis vorzulegen.
 
5.  Art der Aufbewahrung  
a) Erlaubnispflichtige Schusswaffen (Kurz- und Langwaffen) / erlaubnispflichtige Munition
Erlaubnispflichtige Schusswaffen und wesentliche Teile einer Schusswaffe sind gemäß
den Bestimmungen in einem entsprechenden Waffenschrank aufzubewahren (siehe Anlage).  Der  Schlüssel  zum Waffenschrank  muss  sich  allein  in  der  ausschließlichen  Gewalt/Kontrolle des Berechtigten befinden.
 
 
b)  Unbrauchbar gemachte Schusswaffen
Im Gegensatz zur Blockierung ist die Waffe dauerhaft nicht mehr als solche gebrauchs-
fähig. Eine unbrauchbar gemachte Waffe ist daher keine Waffe im waffenrechtlichen Sinne mehr. Diese kann demnach als Erinnerungs-/oder Dekorationsgegenstand außerhalb eines verschlossenen Behältnisses verwahrt werden. Zur ordnungsgemäßen Unbrauchbarmachung von Schusswaffen siehe „Merkblatt Deaktivierung von Schusswaffen“
 
 
c)  Blockierte Schusswaffen
Seit  dem  01.04.2008  besteht grundsätzlich  die  Verpflichtung für  Erben (sofern  er  nicht Inhaber  einer  waffenrechtlichen  Erlaubnis  ist),  im  Wege  der  Erbfolge  übernommene Schusswaffen durch ein Blockiersystem zu sichern. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von  der  ebenfalls  vorhandenen  Pflicht  zur  Aufbewahrung  von  Schusswaffen  in  einem entsprechenden  Sicherheitsbehältnis.  Weitere  Informationen  zur  Blockierung  von Schusswaffen siehe „Merkblatt zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls“.
 
 
d)  Erlaubnisfreie Waffen / erlaubnisfreie Munition
Zur  sicheren  Aufbewahrung  von  freien  Waffen  ist  ein  abschließbares  Behältnis  ohne Klassifizierung erforderlich. 
  
 
6.  Aufbewahrungsort  
a)  Aufbewahrung im privaten Bereich / bewohntes Gebäude 
Grds.  wird  ein  eigenes  den  Anforderungen  entsprechendes  Sicherheitsbehältnis  (siehe Anlage) benötigt. Wenn ein Schrank beispielsweise im Keller aufgestellt wird, muss gewährleistet  sein,  dass  zum  Keller  ausschließlich  nur  der  Waffenbesitzer  Zugang  hat; „Bretterverschläge“  mit  Vorhängeschloss  (meist  in  Mehrfamilienhäusern)  gewährleisten die sichere Aufbewahrung nicht.
 
 
b)  Aufbewahrung in nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden § 13 Abs. 4 AWaffV
Nicht dauernd bewohnt sind Gebäude, in denen nur vorübergehend und unregelmäßig
Nutzungsberechtigte  verweilen  (Jagdhütten,  Wochenend-  oder  Ferienhäuser  oder  –wohnungen).  In  einem  nicht  dauernd  bewohnten  Gebäude  dürfen  bis  zu  3  erlaubnispflichtige Langwaffen aufbewahrt werden, wenn dies in einem mindestens der Norm EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Behältnis erfolgt.
 
 
c)  Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft
Gemäß  §  13  Abs.  8  AWaffV  ist  die gemeinschaftliche  Aufbewahrung  von Waffen  oder Munition  durch  berechtigte  Personen,  die  in  häuslicher  Gemeinschaft  leben,  zulässig (gemeinsamer Waffenschrank). Maßgebliche Voraussetzung ist die Berechtigung der jeweils  anderen  Person  zum  Waffenbesitz.  Eine  Gleichartigkeit  der  Erlaubnisse  (Jäger, Sportschütze) der jeweiligen Waffenbesitzer wird nicht gefordert. Jedoch kann diese er-leichternde  Regelung  ausdrücklich  nicht  z.B.  auf Waffen  von  Altbesitzern  oder geerbte Waffen  (Blockierpflicht)  angewandt  werden.  Die  vorgeschriebene  häusliche  Gemeinschaft  fordert  kein  ständiges  Zusammenleben,  vielmehr  reicht  auch  ein  regelmäßiges Aufsuchen  eines  nahen  Angehörigen  in  gewissen  Abständen  für  das  Bestehen  einer häuslichen Gemeinschaft aus.
 
 
d)  Aufbewahrung bei Erlaubnisinhabern (nicht Familienangehörige oder Verwandte)
Ist ein Jäger Inhaber eines gültigen Jagdscheins oder einer WBK können bei Ihm Lang-
waffen eines anderen Jägers vorübergehend zur sicheren Verwahrung übergeben wer-
den. Die zeitliche Höchstdauer für die sichere Verwahrung ist nicht festgelegt, kann sich nach dem Gesetzeszweck aber nur auf wenige Monate beschränken. Ggfs. ist ein eigenes Sicherheitsbehältnis mit alleinigem Zugriff des Berechtigten nötig.
 
 
e)  Einlagerung beim Waffenhändler
Die Einlagerung der Waffen bei einem Waffenhändler ist vorübergehend oder auch für
einen längeren Zeitraum möglich. Sollte zudem die Waffenbesitzkarte bei der zuständi-
gen  Behörde  verwahrt  werden,  ist  bei  Herausgabe  der  WBK  das  Bedürfnis  erneut  zu überprüfen. Über die Einlagerung ist ein Nachweis zu erbringen.

 

(Quelle: Merkblatt zur Waffenaufbewahrung vom Bundesverwaltungsamt)