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alleiniges Sorgerecht

Kommt ein Kind außerhalb einer Ehe zur Welt, hat kraft Gesetzes grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgerecht. Damit obliegt ausschließlich ihr die Personen- und Vermögenssorge des Kindes.

Hierzu gehört u.a. die Vaterschaft und die Unterhaltsansprüche des Kindes zu klären und mit dem Vater des Kindes und anderen eventuell umgangsberechtigten Personen (z.B. Großeltern, Stiefelternteil, Pflegeeltern) Umgangsregelungen zu treffen bzw. das Besuchsrecht zur regeln.

Für Elternteile, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient das Gerichtsurteil als Nachweis über die Alleinsorge.

Eine nicht mit dem Vater verheiratete Mutter kann das alleinige Sorgerecht durch eine Auskunft aus dem Sorgeregister nachweisen. Diese kann kostenfrei über das Jugendamt am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Mutter, auch telefonisch, angefordert werden.

Die Auskunft aus dem Sorgeregister bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen der Eltern des Kindes vorliegen.

Sofern die Mutter minderjährig ist, sind die besondere Vorschriften der gesetzlichen Vormundschaft zu beachten. Bei Fragen hierzu beraten wir Sie gerne.

 

Gebühren

Für die Negativbescheinigung fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Zuständige Ansprechpartner*innen

Südliches Kreisgebiet

Frau G. Brauer 04941 16-5121Buchstabe A bis H
Frau I. Thedinga04941 16-5126Buchstabe Hi bis O
Herr C. Walter04941 16-5125Buchstabe P bis Z

Nördliches Kreisgebiet

Frau B. Janssen04941 16-5161Buchstabe A bis Hil
Frau G. Swieter04941 16-5160Buchstabe Hin bis Pi
Frau T. Stürenburg04941 16-5162Buchstabe Pj bis Z