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Abwasserbeseitigung (= Kleinkläranlagen)

Kleinkläranlagen kommen zum Einsatz in Bereichen, in denen ein Anschluss an eine zentrale Kläranlage nicht erfolgt. Die Bereiche werden von der Gemeinde durch Satzung festgelegt.

Eingebaut werden dürfen nur Anlagen, die aufgrund ihrer Bauart die erforderliche Reinigungsleistung erbringen. Für die Ableitung des gereinigten Abwassers ist eine Einleitungserlaubnis erforderlich, die auf Antrag erteilt wird.

Für nähere Informationen stehen die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde und die Fachfirmen gerne zur Verfügung.

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

  • Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

Formulare

  • Hersteller von Abwasseranlagen und Einbaufirmen
  • Anzeige bzw. Antrag zur Einleitung von gereinigtem Abwasser in ein Gewässer bzw. ins Grundwasser aus einer Kleinkläranlage
  • Hinweise für Betreiber zum Bau und Betrieb von KKA
  • Wartungsverzeichnis Kleinkläranlagen
  • Antrag zur Versickerung von häuslichem Abwasser
  • Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Fettabschneideranlage
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